Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Wichtiges Urteil: Fotografieren von Schlössern darf nicht verboten werden

Wichtiges Urteil
18.02.2010

Fotografieren von Schlössern darf nicht verboten werden

Schloss Sanssouci. Bild: dpa
Foto: dpa

Darf man Fotografen verbieten, ein Schloss zu fotografieren? Nein, sagte das Oberlandesgericht Brandenburg - und fällte deshalb ein wichtiges Urteil.

Darf man Fotografen verbieten, Schlösser von außen zu fotografieren?Nein, sagte das Oberlandesgericht Brandenburg - und fällte deshalb einwichtiges Urteil.

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hatte in ihren Parks und Schlossanlagen nur noch Fotos zu privaten Zwecken zugelassen. Fotografen, die Schloss und Park für gewerbliche Zwecke ablichten wollten - etwa für Kalender - sollten nur noch von der Straße aus fotografieren dürfen.

Pressefotoswurden von der Stiftung ebenfalls als gewerbliche Aufnahmen eingestuft, die mitder Parkordnung kollidierten. Daher galt das Foto-Verbot galt auch für Pressefotografen.

Nach ihrem "Knips-Verbot" ging die Stiftung gegen einen Fotografen und zwei Foto-Agenturen vor, die Bilder des Schlosses veröffentlicht hatten. Die Stiftung wollte das untersagen lassen und forderte zudem Schadensersatz.

Doch es kam anders. In der Berufungsverhandlung erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg das Fotoverbot für unrechtmäßig (Az. 5 U 12/09). Schloss und Park dürfen also auch weiterhin kostenlos abgelichtet werden.

Das Urteil sorgte auch beim Deutschen Journalistenverband für Zustimmung. Der DJV hatte die Fotografen unterstützt. "Es war zu befürchten, dass das Vorgehen der Stiftung in DeutschlandSchule machen könnte", sagt Hendrik Zörner vom DJV. "Das wollten wirverhindern."

Eine genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

In Deutschland gibt es die sogenannte Panoramafreiheit. Sie besagt, dass öffentliche Bauwerke von außen fotografiert werden dürfen. Trotzdem sorgen die Regelungen immer wieder für Ärger. Ganze Webseiten beschäftigen sich deshalb mit dem Thema.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.