Ehe für alle: Das ändert sich jetzt
Der Bundestag erlaubt die gleichgeschlechtliche Ehe. Homosexuellen eröffnen sich jetzt neue Möglichkeiten. Wir erklären, was die "Ehe für alle" bedeutet.
Was ändert sich?
Bislang hieß es in Paragraf 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.“ Nun soll der Satz lauten: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“
Was bedeutet das?
Auch Homosexuelle können damit künftig „verheiratet“ sein, bislang konnten sie sich nur „verpartnern“. Grundlage dafür war ein Gesetz für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften aus dem Jahr 2001.
Können Homosexuelle nun Kinder adoptieren?
Auch zwei verheiratete Frauen oder zwei verheiratete Männer können künftig gemeinsam Kinder adoptieren, was bislang nicht möglich war.
Was passiert mit den Lebenspartnerschaften?
Mit dem Gesetz werden nicht alle bereits geschlossenen Lebenspartnerschaften Homosexueller in eine Ehe umgewandelt. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können weitergeführt werden. Neue Lebenspartnerschaften können aber nicht mehr geschlossen werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist.
Wie kann die Ehe geschlossen werden?
Paare, die eine Ehe wollen, müssen persönlich und gemeinsam vor einen Standesbeamten treten. Das gilt auch für Homosexuelle in einer bestehenden Lebenspartnerschaft.
Wann soll die erste Homoehe geschlossen werden können?
Voraussichtlich erst im Herbst. Die Standesämter sollen drei Monate Zeit bekommen, um sich auf die neue Situation vorzubereiten. Danach tritt das Gesetz in Kraft.
Kann das Ganze noch scheitern?
Es gibt tatsächlich rechtliche Risiken. Konservative Unionspolitiker erwägen daher, vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen. Sie argumentieren, mit der vom Grundgesetz besonders geschützten Ehe sei nur eine Verbindung zwischen Mann und Frau gemeint. So habe es auch das Verfassungsgericht in der Vergangenheit stets gesehen.
Die Befürworter des Gesetzes kontern, der Ehebegriff sei im Grundgesetz nicht abschließend definiert. Dem Gesetzgeber stehe es deshalb frei, ihn zu erweitern. Der Wortlaut der Verfassung hilft tatsächlich kaum weiter: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“, heißt es in Artikel 6, Absatz 1. cgal/afp/dpa
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