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Trennungskinder
28.11.2018

Neue "Düsseldorfer Tabelle": Es gibt mehr Geld für Trennungskinder

Haushalten mit Trennungskindern steht ab 2019 etwas mehr Geld zu.
Foto: Marcel Kusch, dpa (Symbolbild)

Reich werden die Haushalte mit minderjährigen Trennungskindern davon zwar nicht, aber mit dem Beginn des neuen Jahres stehen ihnen ein paar Euro mehr zu.

Minderjährige Trennungskinder haben zum Jahreswechsel bundesweit Anspruch auf mehr Geld. Am 1. Januar 2019 tritt die neue "Düsseldorfer Tabelle" in Kraft, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf am Dienstag mitteilte. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um 6 bis 14 Euro im Monat. Nur für volljährige Kinder bleiben sie unverändert.

Die Einkommensklassen bleiben diesmal ebenfalls unangetastet, sodass für die meisten Haushalte, in denen Trennungskinder leben, trotz Anrechnung des Kindergeldes tatsächlich ein paar Euro mehr herausspringen dürften. Die Unterhaltspflichtigen müssen entsprechend mehr berappen. Ausnahme: Wird der sogenannte Mindestbehalt des Unterhaltspflichtigen überschritten, muss der Staat einspringen und aufstocken. 

Der Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2019 jeweils in der niedrigsten Einkommensgruppe bis 1900 Euro Nettomonatseinkommen für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 354 Euro statt bisher 348 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 476 Euro statt bisher 467 Euro. 12- bis 17-Jährige in der oberen Einkommensgruppe von 5101 bis 5500 Euro netto erhalten künftig 762 statt bisher 748 Euro. 

Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. 

Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Darüber dürfen sich dann zur Jahreshälfte die Unterhaltspflichtigen der erwachsenen Trennungskinder freuen: Wegen des höheren Kindergeldes fällt der Betrag, den sie beisteuern müssen, ab dann geringer aus. 

Das ist die "Düsseldorfer Tabelle"

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst. Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen. (dpa)

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