Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Familiennachzug: Neuregelung zum Familiennachzug: Wer darf kommen?

Familiennachzug
01.08.2018

Neuregelung zum Familiennachzug: Wer darf kommen?

Ein Mitglied des Flüchtlingsrates hält hier bei einer Demonstration im vergangenen Jahr in Berlin ein Schild in die Kamera, das ausdrücken soll, worum es vielen Flüchtlingen geht.
Foto: Sophia Kembowski, dpa

Ab Mittwoch können Bürgerkriegsflüchtlinge wieder nahe Verwandte nach Deutschland holen. Das war lange umstritten. So soll es funktionieren.

Es war ein Politikum ersten Ranges. In den Sondierungsgesprächen zur Bildung einer Großen Koalition stritten Union und SPD erbittert um das Thema Familiennachzug für subsidiär Geschützte. Denn die Zeit drängte. Anfang 2016, auf dem Höhepunkt der Flüchtlingskrise, hatte die damalige Bundesregierung das Recht auf Nachzug für zwei Jahre ausgesetzt, am 16. März 2018 wäre diese Frist ausgelaufen. Nach langem Ringen einigten sich die alten und neuen Koalitionspartner auf einen Kompromiss: Die Aussetzung wird bis zum 31. Juli verlängert, ein Recht auf Familiennachzug gibt es nicht. Stattdessen erhalten ab kommenden Mittwoch, 1. August, pro Monat jeweils 1000 Ehepartner oder minderjährige Kinder von Flüchtlingen aus humanitären Gründen eine Erlaubnis, nach Deutschland einzureisen. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen, wie es funktionieren soll.

Warum haben subsidiär Geschützte kein Recht auf Familiennachzug?

Bürgerkriegsflüchtlinge genießen einen geringeren Schutz als anerkannte Asylbewerber, da sie in ihrem Heimatland nicht persönlich aus politischen, religiösen oder anderen Gründen verfolgt werden, aber dennoch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt sind. Man geht daher davon aus, dass sie nach dem Ende des Bürgerkriegs wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Aus diesem Grund erhalten sie nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die allerdings um zwei Jahre verlängert werden kann. Im August 2015 beschloss die damalige Große Koalition allerdings eine Änderung des Aufenthaltsrechts, die den Familiennachzug für subsidiär Geschützte erleichterte, setzte diese Regelung aber schon Anfang 2016 wieder außer Kraft.

Wer darf nun nachziehen?

Der Ehepartner und minderjährige Kinder sowie bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beide Elternteile. Kinder über 18 Jahre oder Großeltern haben keinen Anspruch auf Familiennachzug, auch nicht Zweitfrauen.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Datawrapper-Grafik anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Datawrapper GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wie wird entschieden, wer seine Familienangehörigen holen kann?

Das ist ein kompliziertes Verfahren, an dem das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und die Ausländerbehörden in den Bundesländern beteiligt sind. Die Familienangehörigen müssen einen Antrag bei den jeweils zuständigen deutschen Botschaften oder Generalkonsulaten in ihrem Heimatland stellen und erhalten einen Termin zur Anhörung. In Amman, Beirut und Erbil nimmt die Internationale Organisation für Migration die Anträge entgegen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes liegen bereits 34.000 Terminanfragen aus den vergangenen zwei Jahren vor. Diese sollen nun nach dem Eingangsdatum abgearbeitet werden. Damit wäre rein rechnerisch bereits das Nachhol-Kontingent für die nächsten drei Jahre ausgeschöpft.

Welche humanitären Gründe können die Antragsteller geltend machen?

Mögliche Kriterien sind die Dauer der Trennung sowie die Frage, ob es minderjährige Kinder, eine schwere Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit in der Familie gibt. Gute Chancen auf Nachzug bestehen zudem, wenn eine Bedrohung für Leib und Leben vorliegt. Positiv wirkt sich aus, wenn der in Deutschland lebende Angehörige eine eigene Wohnung hat und für seinen Lebensunterhalt selber aufkommen kann. Keinen Familiennachzug gibt es, wenn schwerwiegende Straftaten in Deutschland begangen wurden, der subsidiär Schutzbedürftige keine Bleibeperspektive hat oder die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Datawrapper-Grafik anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Datawrapper GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wer prüft das?

Die Botschaften leiten die Visumsanträge nach Deutschland weiter, wo sie zunächst von den jeweils zuständigen Ausländerbehörden geprüft werden. Danach kommt als letzte Instanz eine neue Behörde ins Spiel – das in Köln ansässige Bundesverwaltungsamt, das alle Anträge abschließend bearbeitet. Dafür wurden in der Behörde rund 60 neue Stellen geschaffen. Liegen mehr als 1000 Anträge im Monat vor, legt das Bundesverwaltungsamt fest, wer berücksichtigt wird und wer nicht. Humanitäre Gründe sollen dabei Vorrang genießen.

Wie geht es danach weiter?

Entscheidet das Bundesverwaltungsamt positiv, stellt die jeweilige Botschaft die Einreise-Visa aus. Die Angehörigen haben dann drei Monate Zeit, um nach Deutschland zu kommen. Liegen in einem Monat deutlich mehr als 1000 Anträge vor, haben die Antragsteller die Chance, im nächsten Monat berücksichtigt zu werden. Im Falle einer Ablehnung ist der Klageweg möglich.

Gibt es eine Sonderregelung für die Anfangsmonate, bis die ersten Anträge bearbeitet wurden?

Ja. In diesem Jahr dürfen insgesamt 5000 Familienangehörige nachziehen, auch wenn im August oder September das Kontingent von 1000 Personen nicht ausgeschöpft wird. Ab Januar 2019 gilt dann das Limit von 1000 pro Monat. Das Bundesverwaltungsamt hat darauf zu achten, dass dies eingehalten wird.

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.