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Lockdown in Deutschland
15.12.2020

Schule und Kita geschlossen: Diese Corona-Regeln gelten in Deutschland

Ab 16. Dezember gilt bundesweit ein harter Lockdown. Was das für Schule und Kinderbetreuung konkret bedeutet, erfahren Sie hier.
Foto: Ida König (Symbolbild)

Ab Mittwoch, 16. Dezember, schließen bundesweit Schulen und Kitas, die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Wer Anspruch auf eine Notfallbetreuung hat, lesen Sie hier.

Lernen auf Distanz und Kinderbetreuung zu Hause - dieser Leitsatz bestimmt die kommenden Wochen. Am Mittwoch tritt der bundesweite Lockdown in Kraft. Der Beschluss von Kanzlerin Angela Merkel und den Regierenden der Bundesländer sieht vor, dass bis vorerst 10. Januar 2021 alle Schulen und Kindertagesstätten ihre Türen schließen müssen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt wird. Das stellt Eltern vor immense organisatorische und finanzielle Schwierigkeiten.

Wie so oft bestätigen aber auch in diesem Fall Ausnahmen die Regel. Bund und Länder haben in Einzelfällen Notfallbetreuung und bezahlten Urlaub in Aussicht gestellt. Doch welche Eltern dürfen das Angebot der Notfallbetreuung überhaupt in Anspruch nehmen? Wir geben hier einen Überblick zu den jeweiligen Vorgaben der einzelnen Bundesländer.

Kinderbetreuung: Für wen gilt die Entschädigung bei Verdienstausfällen?

Allgemein gilt: Erwerbstätige Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung. Selbstständige und Arbeitgeber können für sich selbst oder ihre Angestellten im Internet einen Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfälle stellen. Dies ist grundsätzlich im Fall einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Menschen mit Behinderung möglich.

Als Voraussetzung für eine monetäre Entschädigung gilt laut Infektionsschutzgesetz (IfSG, Paragraph 56, Absatz 1a), dass "die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet."

Arbeitnehmer erhalten für längstens sechs Wochen höchstens 2016 Euro monatlich für einen vollen Monat von ihrem Arbeitgeber - der wiederum einen Vorschuss oder Erstattung beantragen kann. Die entsprechende Gesetzesregelung gilt bis zum 31. März 2021. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit.

Bayern: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Bayern soll bis zum 18. Dezember ausschließlich digitaler Schulunterricht stattfinden - das gilt auch für Musik- und Fahrschulen sowie für berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen werden ab Mittwoch ebenfalls geschlossen.

Bis einschließlich 22. Dezember, also bis zu Beginn der regulären Weihnachtsferien, können Eltern, die ihre Kindern nicht selbst betreuen können, eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. Berechtigt sind dafür Schulkinder bis zur sechsten Klassenstufe. Laut dem Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gelten folgende Voraussetzungen für die Teilnahme eines Kindes an einer Notbetreuung:

  • Die Eltern haben ihren Jahresurlaub bereits aufgebraucht.
  • Der Arbeitgeber kann die Eltern an diesen Tagen nicht freistellen kann.
  • Beide Elternteile (bzw. die oder der Alleinerziehende) arbeiten in einem sogenannten systemrelevanten Beruf.
  • Alleinerziehende oder Eltern sind selbstständig bzw. freiberuflich tätig und haben daher dringenden Betreuungsbedarf.
  • Alleinerziehende Eltern können keine andere Betreuungsmöglichkeit finden.

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Förderschulkinder und Kinder mit Behinderung oder entsprechender Beeinträchtigung, die eine Betreuung notwendig macht, können die Notbetreuung nach einer Anmeldung besuchen. In Kitas gilt die Kinderbetreuung ab 16. Dezember - anders als im Frühjahr - nicht für bestimmte Berufsgruppen. Betreut werden hier notfalls Kinder,

  • deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt angeordnet wurde.
  • deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben.
  • die eine Behinderung haben oder die davon bedroht sind.

Hier finden Sie einen aktuellen Überblick aller Corona-Regeln in Bayern.

Baden-Württemberg: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Baden-Württemberg schließen ab Mittwoch und bis vorerst 10. Januar alle Schulen und Kindertagesstätten, der bundesweite Beschluss entspricht hier vorgezogenen Ferien. Einzige Ausnahme an Schulen bilden die Abschlussklassen, welche bis zu Beginn der Weihnachtsferien (23. Dezember) ausschließlich im Fernunterricht unterrichtet werden. Anspruch auf eine Notbetreuung haben in Baden-Württemberg:

  • Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigte beziehungsweise die oder der Alleinerziehende von ihrem Arbeitgeber als unabkömmlich gelten.
  • Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist.
  • Schulkinder der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend darauf angewiesen sind (an regulären Schultagen von 16. bis 22. Dezember).
  • Kinder aller Jahrgangsstufen in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (an regulären Schultagen von 16. bis 22. Dezember).

Die Organisation der Notbetreuung in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege erfolgt an regulären Öffnungstagen durch den jeweiligen Träger.

Berlin: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Im Bundesland Berlin wird ab einschließlich Mittwoch bis Freitag, 18. Dezember, statt Präsenzunterricht an Schulen lediglich schulisch angeleitetes Lernen zu Hause stattfinden, wie die zuständige Behörde mitteilt. Über den Einsatz der Dienstkräfte entscheidet hier die jeweilige Schulleitung. Ausnahme bilden bereits festgelegte Klausuren und Klassenarbeiten, die bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern vor Ort geschrieben werden können. Über das Stattfinden der Prüfungen entscheidet die Lehrkraft. Auch nach den Berliner Weihnachtsferien findet in der Zeit vom 4. bis 8. Januar 2021 ausschließlich präsenzfreier Distanzunterricht als schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt.

In Berlin gibt es eine Notbetreuung für die Primarstufe (Klassenstufe 1 bis 4) im Umfang einer maximalen Betreuungszeit von 8,5 Stunden pro Tag für Kinder,

  • deren alleinerziehende Eltern einen Beruf aus der Liste für systemrelevante Berufe ausüben.
  • bei denen mindestens ein Elternteil in systemrelevanten Berufen tätig ist und keine andere Möglichkeit der Betreuung hat.

(Alleinerziehende) Eltern müssen zudem eine ausgefüllte Eigenerklärung zur Notwendigkeit der Notbetreuung abgeben. Auch die Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen bieten eine Notversorgung an - Eltern sollen ihre Kinder jedoch nur dorthin bringen, "wenn dies unbedingt notwendig ist".

Brandenburg: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Brandenburg bleiben Kitas "im vorschulischen Bereich" geöffnet. Eltern sollen ihre Kinder jedoch nach Möglichkeit zuhause betreuen. Für Schulkinder wird ab Mittwoch und bis Ferienbeginn (einschließlich Freitag, 18. Dezember) die Präsenzpflicht ausgesetzt. Den Eltern bzw. Sorgeberechtigten bleibt überlassen, ob sie ihr Kind in die Schule schicken. Ausgenommen davon sind die Abschlussklassen an Gymnasien, Gesamt- und Berufsschulen, hier findet weiterhin Präsenzunterricht statt.

Nach den Weihnachtsferien ist zunächst von 4. bis 10. Januar Distanzlernen für Schulkinder vorgesehen. Mehr Informationen gibt es hier.

Bremen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Bremen ist die Präsenzpflicht für Schulkinder ab 16. bis einschließlich 22. Dezember aufgehoben. Die Hansestadt setzt auf ein gemischtes Unterrichtsangebot aus Präsenz und Distanzlernen, Klausuren finden regulär statt.

Kindertagesstätten bleiben grundsätzlich geöffnet, eine Betreuung wird jedenfalls sichergestellt. Sofern möglich, sind Eltern jedoch angehalten, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Hamburg: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Ab Mittwoch wird in Hamburgs Schulen bis 8. Januar 2021 die Anwesenheitspflicht aufgehoben und durch anderweitige schulische Angebote ersetzt, wie die Stadt mitteilt. Bis zu Beginn der Weihnachtsferien bleibt es Eltern überlassen, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken oder nicht. Für Prüfungen gilt jedoch Anwesenheitspflicht.

Für die Kindertagesbetreuung gibt es in Hamburg vorerst keine Änderungen.

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Hessen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Hessen sind Eltern ab Mittwoch dazu angehalten, Kindertagesstätten "nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch zu nehmen", wie das Kabinett nach der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat. Auch für Schülerinnen und Schüler sollen "wo immer möglich" dem Präsenzunterricht fernbleiben. Alternativ können Schulen Fernunterricht anbieten, Klassenarbeiten finden in der Regel vorerst nicht statt. Das Land beauftragt zudem die Schulen, eine Notfallbetreuung sicherzustellen.

Mecklenburg-Vorpommern: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Grundsätzlich bleiben die Schulen in den beiden Wochen unmittelbar vor und nach den Weihnachtsferien geöffnet. Eine Notbetreuung in Kitas und Schulen ist sichergestellt. Schülerinnen und Schüler oberhalb der Klassen­stufe 7 werden im Distanzunterricht unterrichtet - Ausnahmen gibt es vor Weihnachten in der Stadt und im Landkreis Rostock. Auch Schulkinder aus den unteren Jahrgangsstufen können ab Mittwoch, 16. Dezember, zuhause bleiben und erhalten für die folgenden Tage Schulaufgaben.

Ab 4. Januar findet in Mecklenburg-Vorpommern dann bis voraussichtlich 8. Januar 2021 in den Klassenstufen 1 bis 6 Präsenzunterricht statt und für höhere Klassenstufen Distanzunterricht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Niedersachsen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Niedersachsen gilt bereits seit Montag, 14. Dezember, eine Aussetzung der Präsenzpflicht im Schulbereich. Alle Test ab Mittwoch wurden abgesagt, zwingend notwendige Klausuren vorerst verschoben. In einer Mitteilung von Kultusminister Grant Hendrik Tonne heißt es: "Alle, die zu Hause bleiben können, sollen auch zu Hause bleiben und dort lernen. Dafür reicht es, das Fernbleiben der Kinder formlos per Telefon, Mail oder auf Papier gegenüber der Schule anzuzeigen."

Für Kindertagesstätten gilt derselbe Leitsatz, allerdings müssen die Kinder hier nicht gesondert abgemeldet oder entschuldigt werden.

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Nordrhein-Westfalen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Nordrhein-Westfalen besteht weiterhin die Schulpflicht, die Schulen sind bis einschließlich 18. Dezember geöffnet. Die Präsenzpflicht ist jedoch seit 14. Dezember aufgehoben. Ab der achten Klassenstufe gibt es grundsätzlich Distanzunterricht. Eltern, deren Kinder die Klassenstufen 1 bis 7 besuchen, ist es freigestellt, ob sie diese am Präsenzunterricht teilhaben lassen. Am 21. und 22. Dezember sowie am 7. und 8. Januar gibt es keinen Schulunterricht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Der Betrieb in Kindertagesstätten soll zwar in der Zeit von 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 auf ein Minimum reduziert werden, die Notbetreuung ist jedoch gewährleistet. Eltern werden gebeten, ihre Kinder nach Möglichkeit nicht in die Kita zu bringen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Rheinland-Pfalz: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Rheinland-Pfalz appelliert die Regierung an alle Eltern, die Betreuung ihrer Kinder am Mittwoch zu Hause zu gewährleisten. Kindertagesstätten bleiben jedoch ungeachtet dessen im Regelbetrieb geöffnet. Für Schulkinder wird die Anwesenheitspflicht vom 16. bis einschließlich 18. Dezember aufgehoben. Fernunterricht ist an diesen Tagen nicht erforderlich.

Nach den Weihnachtsferien gilt zwischen 4. und 15. Januar 2021 für alle Schularten Fernunterricht. Bis zur Klassenstufe 7 bieten Schulen eine Notbetreuung an. Klassenarbeiten und Prüfungen sollen nach Möglichkeit verschoben werden. Der Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen findet wie geplant ab 7. Januar in Präsenz statt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Saarland: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Ab Mittwoch und zunächst bis 10. Januar wurde im Saarland im Rahmen des bundesweiten Lockdowns die Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen, inklusive der Abschlussklassen, aufgehoben. Die Schulpflicht gilt weiterhin. Je nach Angebot der jeweiligen Einrichtung findet begleitetes "Lernen von Zuhause" statt. Die Schule stellt die entsprechenden Lernangebote dafür zur Verfügung.

Saarländische Kindertagesstätten bieten zwar eine Betreuung an, bis 10. Januar finden jedoch keine regulären Angebote statt. Nachweise für den Betreuungsbedarf sind nicht notwendig, die Regierung bitte jedoch Eltern und Erziehungsberechtigte von diesem Angebot verantwortungsvoll Gebrauch  zu machen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Sachsen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Sachsen sind Schulen, Schulinternate und Einrichtungen zur Kinderbetreuung bis einschließlich 8. Januar 2021 geschlossen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben, für Schülerinnen und Schüler gilt in der jeweiligen Woche vor und nach den Weihnachtsferien (von 14. bis 18. Dezember und von 4. bis 8. Januar) "häusliche Lernzeit".

Für Schulkinder in der Primarstufe (Grundschule und Förderschule, Klassenstufe 1 bis 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung angeboten. Voraussetzung dafür ist, dass die (alleinerziehenden) Sorgeberechtigten eine der Tätigkeiten der entsprechenden Liste systemrelevanter Berufe ausübt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Sachsen-Anhalt: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

In Sachsen-Anhalt hat die Regierung die Präsenzpflicht an Schulen für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie die Stufe 7 an Förderschulen ab 16. Dezember aufgehoben und empfiehlt, die Kinder nach Möglichkeit zuhause zu betreuen. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der (Berufs-) Schulen wechseln am Mittwoch in den Distanzunterricht. Für den Schulabschluss notwendige, unaufschiebbare Klausuren und Klassenarbeiten können unter Anwesenheit stattfinden.

Für Kindertagesstätten gilt ab Mittwoch zunächst eine Übergangsphase, in der Eltern für ihre Kinder auch ohne einen besonderen Nachweis die Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Ab Montag, 21. Dezember, kann eine Notbetreuung nur von Eltern, die in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind, in Anspruch genommen werden. Dafür ist dann auch eine Arbeitgeber-Bescheinigung notwendig. Weitere Informationen finden Sie hier.

Schleswig-Holstein: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Ministerpräsident Daniel Günther verkündete am Sonntag in einer Mitteilung, dass ab 16. Dezember die Kindertageseinrichtungen und Schulen in Schleswig-Holstein geschlossen sind. Für Kita-Kinder sowie Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7 gilt lediglich eine Notfallbetreuung - für den Fall, dass es keine Alternative gibt. Auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf soll eine solche Betreuung möglich sein.

Thüringen: Diese Lockdown-Regeln gelten für Schulen und Kitas

Thüringens Bildungsminister Helmut Holter hat ebenfalls am Sonntag in einer Mitteilung erklärt, dass an allen Schulen in Thüringen ab 16. Dezember der Präsenzunterricht eingestellt wird. Alle Schülerinnen und Schüler werden hier im Zeitraum vom 16. bis 22. Dezember 2020 sowie zwischen 4. und 8. Januar 2021 im häuslichen Lernen unterrichtet. Lediglich unaufschiebbare Klausuren für den Schulabschluss 2021 dürfen unter strengen Hygieneauflagen stattfinden. Eine Notbetreuung gibt es "bei Bedarf" für Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 sowie an Förderschulen. Hierfür ist eine Vorabanmeldung erforderlich.

Auch Kindergärten schließen in Thüringen am Mittwoch im Zuge des Lockdowns. Hier ist ebenfalls eine Notbetreuung vorgesehen. Mehr dazu lesen Sie hier.

(Alle Angaben ohne Gewähr, Stand: 15. Dezember 2020)

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