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Gesundheit
31.05.2017

Wie Patienten sich wehren können

In der Chirurgie ist das Fehlerrisiko am größten.
Foto: Felix Kästle, dpa

Immer wieder kommt es zu ärztlichen Behandlungsfehlern. Die Zahl der Fälle nimmt leicht ab. Aber der Nachweis ist nicht einfach

Die Patientin leidet an Parkinson und lebt im Pflegeheim. Sie stürzt und bricht sich den Oberschenkel. Sie wird operiert und muss längere Zeit ins Krankenhaus. Nach ihrer Rückkehr ins Heim bemerken die Pfleger ein Druckgeschwür am Steißbein. Nach Prüfung der Patientenakte wird festgestellt, dass das Geschwür bei regelmäßigem Umlagern im Krankenhaus hätte verhindert werden können. Einer von tausenden Behandlungsfehlern. „Jeder Fehler ist ein Fehler zu viel, doch wir sind hier im Promillebereich und in internationaler Spitzenposition“, sagt Georg Baum von der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Aber trotz erkennbarer Fortschritte tun sich Ärzte nach Ansicht der Krankenkassen schwer mit der Fehlerforschung.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler kann vorliegen, wenn eine Behandlung nicht den aktuellen medizinischen Standards entspricht, wenn eine eigentlich gebotene medizinische Behandlung unterlassen oder eine unnötige durchgeführt wird. Auch wenn eine Diagnose trotz eindeutiger Hinweise nicht gestellt wird, kann dies als Behandlungsfehler gewertet werden. Doch auch bei fehlerfreien Behandlungen können Nebenwirkungen und Komplikationen auftreten.

Wie ist die Entwicklung bei Fehlbehandlungen?

Die Zahl der Patientenbeschwerden und der anschließenden Begutachtungen hat leicht zugenommen: 2015 waren es 14828, im vergangenen Jahr wurden 15094 verzeichnet. Die Anzahl der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) registrierten Behandlungsfehler lag 2015 bei 4064 Fällen, 2016 waren es 3564. Und das bei jährlich rund 700 Millionen ambulanten und rund 20 Millionen Krankenhaus-Behandlungen.

Was kann der Patient tun?

Hat er einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler und will Schadenersatzansprüche geltend machen, sind die eigene Krankenkasse und der behandelnde Arzt erste Adressaten. Die Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, Patienten im Falle eines solchen Verdachts zu unterstützen. In ihrem Auftrag erstellt der MDK ein fachärztliches Gutachten, das für Patienten kostenfrei ist. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verdacht gerechtfertigt ist, hilft es dem Betroffenen, seine Ansprüche durchzusetzen. Aber auch Ärzte sind verpflichtet, Auskunft zu geben, wenn sie mit einem solchen Verdacht konfrontiert werden.

Wer muss den Fehler nachweisen?

Die Beweispflicht liegt grundsätzlich beim Patienten. Nur bei unterlassener Aufklärung, einem groben Behandlungsfehler oder einem Dokumentationsfehler kommt eine Beweislastumkehr infrage. Geschädigte Patienten müssen sowohl die Pflichtverletzung des Arztes nachweisen als auch den Schaden an sich und die Pflichtverletzung als Ursache des Schadens. Angesichts der zahlreichen Juristen der Krankenhäuser und Versicherungen eine große Hürde für die Patienten.

In welchem Fachbereich ist das Fehlerrisiko am größten?

In der Chirurgie und im Krankenhaus werden am meisten Vorwürfe erhoben. Hier wurden laut MDK 33 Prozent der Vorwürfe registriert. 12 Prozent waren es in der Inneren Medizin und der Allgemeinmedizin, weitere 9 Prozent in der Allgemeinchirurgie, ebenfalls 9 Prozent in der Zahnmedizin. 7 Prozent entfielen auf die Frauenheilkunde und 4 Prozent auf die Pflege. (dpa)

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