Sie haben noch einen alten rosafarbenen oder grauen Papierführerschein im Portemonnaie? Dann aufgepasst, denn abhängig vom Geburtsjahr könnte am 19. Januar 2025 eine wichtige Frist für Sie ablaufen.
Bis dahin müssen bestimmte alte Führerscheindokumente für Auto und Motorrad umgetauscht worden sein, wie der Auto Club Europa (ACE) und der ADAC informieren. Um welche Führerscheine geht es genau?
Grundsätzlich müssen alle Dokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden - und zwar verpflichtend. Das erfolgt seit einigen Jahren in Wellen. Der Hintergrund: Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU in ein einheitliches und fälschungssicheres Scheckkartenformat umgetauscht worden sein.
Der Zeitpunkt des Umtausches ist in Deutschland abhängig von Geburtsjahrgängen und dem Ausstellungsdatum der Dokumente. Daher sind auch ältere Führerscheine in Scheckkartenformat betroffen. Dabei ist zu unterscheiden:
Der Führerschein wurde vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt
Darunter fallen alle alten, grauen oder rosafarbenen Papierführerscheine (auch DDR-Führerscheine), die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind. Hier ist bei den Fristen das Geburtsjahr des Inhabers maßgeblich.
Aktuell müssen alle, die im Jahr 1971 oder später geboren wurden und ein vor 1999 ausgestelltes Dokument haben, bis zum 19. Januar 2025 umgetauscht haben.
Wer zwischen 1953 bis einschließlich 1970 geboren wurde, hat entsprechende gestaffelte Fristen bereits verpasst und sollte den Umtausch schnellstmöglich nachholen. Denn wer ohne gültiges Führerscheindokument unterwegs ist, muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen. Wichtig: Die Fahrerlaubnis an sich bleibt aber erhalten - dazu später mehr.
Der Führerschein wurde ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt
Bei den sogenannten alten Kartenführerscheinen ist der Ausstellungszeitpunkt maßgeblich. Hier endet die erste Frist allerdings erst Anfang 2026.
Die kommenden Fristen für diese Dokumente im Detail (sortiert nach Ausstellungsjahr):
Für beide Arten von Dokumenten gilt
Wer vor 1953 geboren wurde, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit für den Umtausch.
Ganz wichtig: Die Umtausch-Aktion ist nach Angaben der Bundesregierung «eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit» - die Fahrerlaubnis an sich bleibt unverändert bestehen. Daher sind damit weder zusätzliche ärztliche Untersuchungen noch sonstige Prüfungen wie eine Wiederholung der Fahrprüfung verbunden.
Wie erwähnt, drohen allerdings zehn Euro Verwarnung, wenn man ohne gültiges Dokument fährt. Und: Im Ausland kann es laut ADAC zu Problemen kommen, wenn man nach Ablauf der Frist noch mit dem alten Führerschein fährt. Speziell bei der Anmietung eines Mietwagens könne es problematisch werden. Tipps sind daher:
Wie und wo tausche ich den Führerschein um?
Für den Umtausch ist die Führerscheinstelle des aktuellen Wohnortes zuständig. Je nach Kommune kann es schon mal länger dauern bis zum nächsten freien Termin, weswegen man es nicht auf den letzten Drücker versuchen sollte. Erforderlich für den Umtausch sind:
Auf die Fahrerlaubnisklassen achten
Beim Erhalt des Dokuments gilt es, zu prüfen: Sind alle bisherigen Führerscheinklassen des alten Rechts richtig auf das neue System übertragen worden? Denn: Bei der Umstellung vom alten auf das neue Dokument werden alte Fahrerlaubnisklassen - etwa Klasse 3 für Pkw oder Klasse 1 für Motorräder - auf die aktuellen umgestellt.
Dabei gilt ein Bestandsschutz. So darf man etwa mit dem alten Pkw-Führerschein der Klasse 3 viel mehr Fahrzeuge fahren, als solche mit maximal 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, die der heutige Schein der Pkw-Klasse B erlaubt. Die alten Berechtigungen werden daher in neue Klassen und Schlüsselzahlen umgetragen, die beispielsweise Zusatzangaben, Auflagen und Beschränkungen angeben können.
Neu ist: Anders als bisher sind die neuen Dokumente nur 15 Jahre gültig - das ist auf dem Dokument vermerkt. Sie müssen wie Personalausweise oder Reisepässe regelmäßig erneuert werden. Bei allen seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen gilt dies schon. Sie entsprechen bereits den gültigen Standards und müssen vor Ablauf ihrer Gültigkeit nicht umgetauscht werden.
Lappen als Souvenir behalten
Sie sind mit Ihrem alten rosa Lappen betrunken in den Dorfteich geplumpst oder amüsieren sich mittlerweile über Ihre Jennifer-Aniston-Frisur auf dem Foto von 1997? Kein Problem. Wer möchte, kann sein bisheriges Dokument nach dem Umtausch als Erinnerung auch wieder mit nach Hause nehmen – es wird vorher nur von der Behörde ungültig gemacht.
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