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Arbeitnehmer: Aufhebungsvertrag: 4 Tipps, bevor Sie ihn annehmen

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Aufhebungsvertrag: 4 Tipps, bevor Sie ihn annehmen

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    Ein Aufhebungsvertrag kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine attraktive Alternative zur Kündigung sein.
    Ein Aufhebungsvertrag kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine attraktive Alternative zur Kündigung sein. Foto: Hannes P Albert/dpa/dpa-tmn

    Wenn sich ein Unternehmen von Mitarbeitern trennen muss, kann ein Aufhebungsvertrag eine attraktive Alternative zur Kündigung sein. Attraktiv für den Arbeitgeber unter anderem, weil es keine Kündigungsfrist gibt.

    Aber auch für Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile, denn sie können die Bedingungen ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen selbst mit verhandeln und flexibel individuelle Lösungen finden. Worauf Sie dem Fachportal Haufe zufolge achten sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag annehmen:

    Tipp 1: Keine übereilten Entscheidungen treffen

    Zunächst sollten sich Beschäftigte nicht unter Druck setzen lassen, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, und ihn in Ruhe prüfen. Das Gebot des fairen Verhandelns besagt, dass beide Seiten frei entscheiden können müssen. Verletzt der Arbeitgeber dieses Gebot, indem er Druck erzeugt, kann der Vertrag unwirksam sein.

    Tipp 2: Formale Vorgaben prüfen

    Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgefasst wurde. Das heißt auf Papier - Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Strengere Formvorgaben können im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Prüfen Sie also, was in Ihrem Fall gilt.

    Tipp 3: Inhalte des Aufhebungsvertrags prüfen

    Über den Inhalt gibt es zwar keine rechtlichen Vorgaben. Idealerweise sollte der Vertrag aber folgende Punkte klären:

    Tipp 4: Auswirkungen auf Arbeitslosengeld beachten

    Ein Nachteil des Aufhebungsvertrags gegenüber der Kündigung kann sein, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt und Beschäftigte finanziell nicht unterstützt. Grund ist, dass man selbst daran mitgewirkt hat, dass die Beschäftigung endet.

    Sie können diese Gefahr minimieren, indem Sie eine bestimmte Klausel in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Die sollte beinhalten, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung, etwa wegen Krankheit, zu vermeiden. Nähere Hinweise dazu gibt die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Sperrzeiten.

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