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Bundesverfassungsgericht schränkt Staatstrojaner ein: Neue Regeln für digitale Überwachung

Strafverfolgung

Bundesverfassungsgericht urteilt: Einsatz von Späh-Software wird eingeschränkt

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    Ermittler dürfen weiterhin unter eingeschränkten Bedingungen per Späh-Software in Smartphones oder PC eindringen.
    Ermittler dürfen weiterhin unter eingeschränkten Bedingungen per Späh-Software in Smartphones oder PC eindringen. Foto: Silas Stein, dpa

    Der verdeckte Einsatz des sogenannten Staatstrojaners bleibt ein Instrument für deutsche Ermittler, wird aber eingeschränkt – dies ist die Quintessenz eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Donnerstag. Bei der Bekämpfung von Kriminalität dürfen Ermittler seit 2017 auch Handys und Computer von Verdächtigen mit Späh-Software infiltrieren. Doch Teile der Regelungen für diese Überwachungstechniken in der Strafprozessordnung sind unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig, urteilten nun die Richter.

    Eingereicht hatte die Verfassungsbeschwerde der Verein Digitalcourage bereits 2018. Der Verein moniert einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre bei einer lediglich angenommenen drohenden Gefahr auf einer rechtlich intransparenten Grundlage.

    Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur noch bei Verdacht auf schwere Kriminalität

    Einmal geht es um die klassische Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), die es ermöglicht, die Kommunikation per Telefon oder Mail auszuspähen. Bei der Quellen-TKÜ werden auch verschlüsselte Daten untersucht, die über Dienste wie Telegram oder WhatsApp versendet werden. Zu diesem Zweck wird die Kommunikation erfasst, bevor sie verschlüsselt wird oder nachdem sie entschlüsselt wurde. Der Einsatz von Staatstrojanern für mögliche Straftatbestände mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist nach dem Urteil nichtig, also auch rückwirkend unwirksam. Im Falle eines Verdachts auf schwere Straftaten wie beispielsweise Mord, Totschlag oder Kinderpornografie kann die Quellen-TKÜ jedoch auch weiterhin genutzt werden.

    Bei der weitergehenden verdeckten Online-Durchsuchung dringt die Strafverfolgungsbehörde in das Endgerät des Verdächtigen ein und installiert eine Späh-Software – so können über die laufende Kommunikation hinaus auch alle auf dem PC gespeicherten Daten überwacht werden. Diese Befugnis ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts in Teilen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar – hier ist nun der Gesetzgeber gefragt, die Bedenken auszuräumen. Bis dies geschieht, bleibt die geltende Regelung allerdings in Kraft.

    Experte Peter Neumann zeigte sich erleichtert, dass die Regeln im Grundsatz erhalten bleiben

    Der Experte für Terrorismus und Sicherheitspolitik, Peter Neumann, zeigte sich im Gespräch mit unserer Redaktion erleichtert, dass die 2017 „endlich“ von der Politik beschlossenen Regeln zur digitalen Überwachung im Grundsatz erhalten bleiben. „Einige Leute sprechen von einem Tor zur Massenüberwachung. Das ist aber überhaupt nicht der Fall“, sagt er. „Wenn als sinnvoll erachtet wird, Telefongespräche mutmaßlicher Verbrecher abzuhören, dann muss es in einem Zeitalter, in dem solche Kommunikation in der Regel nicht mehr übers Telefon, sondern per Internet läuft, auch für diesen Bereich entsprechende Möglichkeiten geben.“ Genauso müsse es auch erlaubt sein, nicht nur Häuser oder Wohnungen, sondern auch Smartphones und Computer zu durchsuchen.

    „Die Zahlen belegen ja, dass diese Maßnahmen, die in jedem einzelnen Fall ein Richter unterschreiben muss, ganz offensichtlich in Deutschland sehr verantwortungsvoll eingesetzt werden“, betonte der Professor für Sicherheitsstudien am King’s College in London. Neumann ist sich sicher, dass das Urteil an der Praxis der Ermittlungen kaum etwas ändern werde.

    Fälle von richterlichen Anordnungen zur digitalen Überwachung nicht sehr häufig

    Eine am Dienstag veröffentlichte Statistik zeigt, dass 2023 lediglich 104 richterliche Anordnungen zur technisch und personell aufwendigen Quellen-TKÜ erfolgten, die nur in 62 Fällen tatsächlich umgesetzt wurden. Online-Durchsuchungen sind demnach noch seltener. 2023 wurden sie insgesamt nur 26-mal von einem Richter verfügt und nur sechsmal ausgeführt. Meist ging es um den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung. (mit dpa)

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