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Gerhard Schröder bekommt sein Büro nicht zurück: Gelöst sind die Probleme damit aber nicht

Kommentar

Schröder bekommt Amtsräume nicht zurück: Die Probleme sind damit aber nicht gelöst

Rudi Wais
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    Gerhard Schröder (SPD), Bundeskanzler von 1998 bis 2005.
    Gerhard Schröder (SPD), Bundeskanzler von 1998 bis 2005. Foto: Michael Kappeler, dpa

    Auf seine ehemaligen Kanzler und Präsidenten lässt Deutschland nichts kommen. Ein lebenslanges Salär, ein eigenes Büro, Fahrer, Mitarbeiter, wo nötig auch Personenschutz: So lässt sich der Verlust eines Amtes leichter ertragen. Werden einem Altkanzler diese Privilegien weggenommen, wie im Falle von Gerhard Schröder, wird es allerdings kompliziert.

    Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der wegen seiner Freundschaft mit Wladimir Putin in öffentlicher Ungnade gefalle Schröder jetzt in dritter Instanz verloren – er bekommt sein Büro samt Personal nicht zurück. Geklärt allerdings ist damit noch nichts. Bis heute gibt es keine Vorschrift, die die Amtsausstattung von Altkanzlern regelt; faktisch entscheidet darüber der Haushaltsausschuss des Bundestages, Fehlentscheidungen zulasten des Steuerzahlers inklusive.

    Angela Merkel ist besonders gut versorgt – Merz könnte Kostenobergrenze einführen

    Angela Merkel zum Beispiel hat ein übertrieben großes Büro mit neun Mitarbeitern zugestanden bekommen, obwohl sie in den vergangenen Jahren kaum Verpflichtungen aus ihrem früheren Amt übernommen, sondern an ihren Memoiren geschrieben hat, die sie gerade versilbert.

    Drei, vier Mitarbeiter, im fortgeschrittenen Alter vielleicht auch etwas weniger, eine Kostenobergrenze für Büro und Ausstattung und das alles für alle verbindlich: Friedrich Merz könnte jetzt mit gutem Beispiel vorangehen und mit seiner neuen Koalition eine etwas bescheidenere Alimentation für alle künftigen Altkanzler erwirken. Er wäre dann der Erste, für den sie gelten würde.

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    1 Kommentar
    Helmut Eimiller

    „Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass der Altkanzler mit seiner Klage auf Weiterführung seines Bundestagsbüros bei den Verwaltungsgerichten an der falschen Adresse war: Der Verwaltungsrechtsweg sei schon gar nicht eröffnet.“ Dabei hatte der Altkanzler zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin geklagt, dann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg. Beide Gerichte entschieden in der Sache und wiesen die Klage ab. (LTO) Es bedurfte also des Bundesverwaltungsgerichts, um die Unzuständigkeit der Verwaltungsgerichte festzustellen. Gute Nacht Deutschland!

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