Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Gericht kippt 2G-Regel in Niedersachsen für Einzelhandel

Eilentscheid
17.12.2021

Oberverwaltungsgericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel für Niedersachsen

Seit Montag gilt in Niedersachsen im Einzelhandel die 2G-Regel – besser gesagt: galt.
Foto: Marcus Merk (Symbolbild)

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die 2G-Regelung im Einzelhandel in Niedersachsen vorläufig ausgesetzt und übt Kritik an der Ausgestaltung.

Seit Montag gilt in Niedersachsen die 2G-Regel im Einzelhandel – oder besser gesagt: galt. Denn das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt. Die Maßnahme sei zur weiteren Eindämmung des Coronavirus nicht notwendig und auch nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, lautete die Begründung. Seit Montag konnten in Niedersachsen diejenigen, die nicht gegen Corona geimpft oder davon genesen waren, nur noch in Geschäften des täglichen Bedarfs einkaufen.

Ein Unternehmen, das auch in Niedersachsen einen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, hatte geklagt. Der 13. Senat des Gerichts entschied, die neue Regelung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Beschluss sei nicht anfechtbar und gelte in ganz Niedersachsen allgemein verbindlich.

Gericht kippt 2G-Regel in Niedersachsen für Einzelhandel

Von der 2G-Regel waren von vornherein Lebensmittelhandel, Gartenmärkte und Elektronikreparaturläden ausgenommen. Eine solche unterschiedliche Auslegung habe keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, urteilte das Gericht. Mit so vielen Ausnahmen eignete sich die Regel demnach nicht, Infektionsschutzziele zu erreichen. Der größte Teil der Kundenkontakte finde ohnehin in Lebensmittelmärkten statt. Zudem könnten die Kunden auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen.

Das Gericht kritisierte in seiner Entscheidung die derzeitige Ausgestaltung der Regel. Eine schlichte Übertragung von Forschungserkenntnissen aus geschlossenen Räumen im Sport- und Freizeitbereich auf den Handel sei unmöglich.

Gericht zu 2G: Greift Grundrecht von Ungeimpften an

Außerdem sei nicht ersichtlich, dass das Land seine Forschung zu Infektionswegen erhöht habe, um die Zielgenauigkeit seiner Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Das Gericht habe bereits mehrmals beanstandet, „dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten“. Die 2G-Regel greife in die Grundrechte ungeimpfter Kunden und von Betriebsinhabern ein. Auch die neue Omikron-Variante gebiete keine andere Bewertung.

Lesen Sie dazu auch

Eilverfahren: Schleswig-Holstein billigt 2G

Ganz anders entschied am Mittwoch das schleswig-holsteinische OVG in Schleswig: Das Gericht billigte im Eilverfahren die auch in Schleswig-Holstein geltende 2G-Regelung. Dabei verwies es unter anderem auf die als „besorgniserregend“ eingestufte Omikron-Variante.

Video: dpa

Scharfe Kritik an der Regel kam bereits im Vorfeld vom Handelsverband. Der hatte erklärt, mit der Einführung der 2G-Regel sei damit zu rechnen, dass das Weihnachtsgeschäft in den Innenstädten weitgehend zum Erliegen komme. Bereits vor Einführung der Regel hatte der Handelsverband ein Gutachten erstellen lassen, wonach die Einschränkungen verfassungswidrig seien.

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

17.12.2021

Auf der einen Seite begrüße ich ja das Urteil aber ob der Bundesland Salat jetzt wirklich hilfreich sein soll mag ich bezweifeln.

Ich bin jetzt kein Fan vom Impfen aber irgendwann muss jetzt tatsächlich eine klare Regel kommen was das Impfen angeht. Wir können und dürfen nicht die nächsten Jahre den einen etwas verbieten und den anderen es erlauben. Das verkraftet auf Dauer kein Land.

17.12.2021

Den Staat sollte man in solchen Fällen schadenersatzpflichtig machen. Aber diese Regierung wollten wir ja haben.