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Häufiges Missverständnis: Dürfen Betriebsärzte Krankschreibungen überprüfen?

Häufiges Missverständnis

Dürfen Betriebsärzte Krankschreibungen überprüfen?

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    Ab zum Betriebsarzt? Nicht immer ist das gerechtfertigt. Arbeitgeber dürfen Betriebsärzte nicht zur Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einsetzen.
    Ab zum Betriebsarzt? Nicht immer ist das gerechtfertigt. Arbeitgeber dürfen Betriebsärzte nicht zur Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einsetzen. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

    Über Betriebsärztinnen und Betriebsärzte kursieren einige Missverständnisse. Ihnen wird beispielsweise nachgesagt, sie seien Kontrolleure des Arbeitgebers. «Das ist definitiv falsch», sagt Falk Liebers, Facharzt für Arbeitsmedizin bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua).

    Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind nicht befugt, persönliche oder medizinische Daten von Beschäftigten ohne deren Einwilligung an den Arbeitgeber weiterzugeben. Betriebsärzte sind laut Liebers auch nicht berechtigt, im Auftrag und bei Zweifeln des Arbeitgebers die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Beschäftigten zu überprüfen. Sie stellen solche Bescheinigungen auch nicht aus.

    Keine therapeutischen Leistungen beim Betriebsarzt

    Viele erwarten von Betriebsärzten zudem therapeutische Leistungen. «Aber diese können sie nicht anbieten, weil sie nicht im Kassenärztlichen System eingebunden sind», so Liebers. Ausnahmen sind zum Beispiel präventive Schutzimpfungen, die Betriebsärzte häufig durchführen.

    In erster Linie kümmern sich Betriebsärztinnen und Betriebsärzte um die individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterstützen zudem Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung, der Information und Unterweisung der Beschäftigten zu arbeitsbedingten Risiken, der Gesundheitsförderung und der Prävention.

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