Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. Bundesverfassungsgericht: Karlsruhe lehnt AfD-Eilantrag zu Ausschussvorsitzenden ab

Bundesverfassungsgericht
23.06.2022

Karlsruhe lehnt AfD-Eilantrag zu Ausschussvorsitzenden ab

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Foto: Uli Deck, dpa

Eigentlich steht der AfD-Fraktion im Bundestag in drei Ausschüssen der Vorsitz zu. Ihre Kandidaten wurden aber nicht gewählt. Das Bundesverfassungsgericht will das genauer prüfen, sieht jedoch keinen Anlass, sofort einzugreifen.

Das Bundesverfassungsgericht wird genauer prüfen, ob die AfD im Bundestag Anspruch auf den Vorsitz in mehreren Ausschüssen hat.

Es sei "nicht von vornherein völlig ausgeschlossen", dass Rechte der Fraktion verletzt seien, teilten die Karlsruher Richterinnen und Richter am Donnerstag mit. Sie sahen aber keinen Anlass, drei durchgefallene AfD-Kandidaten gegen den Willen der übrigen Abgeordneten vorläufig als Vorsitzende einzusetzen. Das hatte die AfD mit einem Eilantrag erreichen wollen. (Az. 2 BvE 10/21)

"Ausschussvorsitzende haben bedeutende Position"

Die Ausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. "Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position", heißt es auf der Homepage des Bundestags. Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie. Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird im Ältestenrat ausgehandelt. Kommt es - wie nach der Wahl im September - zu keiner Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser Rangfolge dürfen sich die Fraktionen im Wechsel ihre Ausschüsse aussuchen.

An die AfD waren so der Innen- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen. Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre jeweiligen Ausschüsse dann auch einfach den oder die Vorsitzende - nur bei Widerspruch wird gewählt.

Zu einer solchen geheimen Wahl war es am 15. Dezember in allen drei Ausschüssen gekommen. Und alle drei AfD-Kandidaten verfehlten die erforderliche Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment werden die betroffenen Ausschüsse von ihren stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

AfD: "Werden mit unlauteren Mitteln ausgegrenzt"

Die AfD führt also als einzige Fraktion in keinem Ausschuss den Vorsitz - und dabei wird es fürs erste auch bleiben. "Wir werden weiter mit unlauteren Mitteln ausgegrenzt", kritisierte Stephan Brandner, Fraktionsjustiziar und Parlamentarischer Geschäftsführer. Es bleibe unverständlich, "warum das Bundesverfassungsgericht für das Eilverfahren fast sechs Monate brauchte und nicht diese Zeit bereits für das Hauptsacheverfahren genutzt hat".

Der verhinderte Vorsitzende des Innenausschusses, Martin Hess (AfD), sagte der dpa in Berlin: "Dieses Urteil beschädigt die Demokratie."

Gericht: Keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile

Im Eilverfahren prüfen die Richter den Sachverhalt noch nicht vertieft. Vereinfacht gesagt geht es nur darum, ob dem Kläger bis zur eigentlichen Entscheidung nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Bei dieser Folgenabwägung ging hier zulasten der AfD, dass diese auch ohne Vorsitz durch ihre Ausschussmitglieder an der politischen Willensbildung "in vollem Umfang" mitwirken könne. Denn der oder die Vorsitzende habe keine eigenständigen Kontrollrechte.

Auf der anderen Seite sehen die Richterinnen und Richter die Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse gefährdet, wenn diese vorübergehend von einer Person geleitet würden, "die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt". Hier gehe es auch um das freie Mandat und die Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags.

Im Hauptsacheverfahren wollen die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats nun klären, ob die Geschäftsordnung des Bundestags "eine freie Wahl der Ausschussvorsitze zulässt", wie sie weiter mitteilten. Dabei sei zu prüfen, ob dadurch Rechtspositionen der AfD-Fraktion beeinträchtigt sein könnten und ob dies zulässig sei.

Der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Fraktion, Stephan Thomae, erklärte, jeder Kandidat sei "selbst dafür verantwortlich zu überzeugen". "Die AfD muss anerkennen, dass niemand Anspruch auf eine Mehrheit hat." Thorsten Frei (CDU), Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Unionsfraktion, sagte, nun gelte es, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. "Die Koalition sollte den Richterspruch nicht zum Anlass nehmen, Tatsachen zu schaffen, indem die betroffenen Ausschussvorsitze von ihr besetzt werden."

Streit um Stephan Brandner

Schon in der vorangegangen Wahlperiode hatte es Streit gegeben, damals um Brandner selbst. Er hatte zwar zunächst in geheimer Wahl die notwendige Mehrheit erhalten, um den Vorsitz im Rechtsausschuss zu übernehmen. Im November 2019 wurde er aber wieder abberufen - ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Grund dafür waren mehrere Eklats, die Brandner ausgelöst hatte.

Auch hierzu läuft noch ein Verfahren in Karlsruhe. Einen Eilantrag der Fraktion auf Wiedereinsetzung Brandners hatten die Richter im Mai 2020 abgelehnt - unter anderem mit der Begründung, dass die AfD ihre Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten selbst verringern könne. Sie hatten damals aber auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen verwiesen. Eine effektive Opposition dürfe nicht auf das Wohlwollen der Mehrheit angewiesen sein.

Seit ihrem Einzug in den Bundestag 2017 ist die AfD auch nicht im Präsidium vertreten. Die anderen Parteien hatten allen Kandidatinnen und Kandidaten für einen der Stellvertreter-Posten in etlichen Abstimmungen die erforderliche Mehrheit verweigert. Hierzu gibt es seit März eine abschließende Entscheidung aus Karlsruhe. Danach steht das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung unter dem Vorbehalt der Wahl durch die übrigen Abgeordneten. Einen uneingeschränkten Anspruch auf einen Platz im Präsidium gebe es nicht.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.