Wer als Kind zu Hause Gewalt erlitten hat, dem steht seit dem Jahr 2000 die sogenannte Beschädigtenrente zu. Erst kürzlich hatte ein Mann erfolgreich geklagt, der noch als Erwachsener unter den Folgen der physischen und psychischen Misshandlung aus der Kindheit leidet. Auf das Urteil des Sozialgerichts München (Az. S 31 VG 20/21) verweist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem konkreten Fall erfuhr der Kläger in jungen Jahren im Haushalt seiner Familie regelmäßig körperliche wie psychische Gewalt. Die Schläge sowie der Liebes- und Essensentzug führten zu einer komplexen Traumafolgestörung, chronischen Schmerzen und einer immer wiederkehrenden Depression. Zeugen und ein medizinisches Gutachten konnten die durch die Gewalttat erlittenen Gesundheitsstörungen bestätigen.
Das Gericht bestätigte deshalb den Anspruch des Klägers auf Beschädigtenrente. Die erlittene Gewalt sei seit dem 1. Dezember 2020 als vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff anzusehen. Den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) setzte das Gericht auf 30 fest, was eine entsprechende Rentenzahlung erst ermöglicht. Auch die Rentenhöhe hängt vom Grad der Schädigungsfolgen ab.
Zum Hintergrund: Seit dem 1. Dezember 2000 gilt in Deutschland ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Kommt es im Rahmen eines gewalttätigen Elternhauses zu Schädigungsfolgen, haben Geschädigte laut Gesetz ein Anrecht auf Entschädigung.
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