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  3. Asylpaket II: Asylbewerber können jetzt schneller abgeschoben werden

Asylpaket II
25.02.2016

Asylbewerber können jetzt schneller abgeschoben werden

Mit dem Asylpaket II wird für Flüchtlinge der Familiennachzug eingeschränkt.
Foto: Patrick Pleul/Archiv (dpa)

Das Asylpaket II wurde im Bundestag mit breiter Mehrheit beschlossen. Was sieht das Gesetz konkret bei Abschiebungen, Familiennachzug und Leistungen für Flüchtlinge vor?

Das am Donnerstag vom Bundestag beschlossene Asylpaket II sieht Registrierzentren für Flüchtlinge ohne Bleibeperspektive und Einschränkungen beim Familiennachzug vor. Das Paket wurde ebenso wie das Gesetz zur erleichterten Abschiebung straffällig gewordener Ausländer gebilligt. Beide Regelungen sollen bereits am Freitag den Bundesrat passieren. Das sieht das Asylpaket II vor:

Eingeschränkter Familiennachzug für Flüchtlinge

Das Recht auf Familiennachzug wird für alle Flüchtlinge, die den Status des eingeschränkten, sogenannten subsidiären Schutzes haben, für zwei Jahre ausgesetzt. Das soll künftig auch wieder für einen Teil der Syrer gelten, die zuletzt im vereinfachten schriftlichen Verfahren fast ausnahmslos als Bürgerkriegsflüchtlinge nach der Genfer Konvention anerkannt worden waren. Irritationen hatte es zuletzt über den Familiennachzug bei Minderjährigen gegeben. Schließlich einigten sich die Koalitionspartner darauf, dass auch für sie die Aussetzung gilt. In Härtefällen soll aber der Nachzug der Eltern nach Deutschland möglich sein.

Für alle anerkannten Asylbewerber und Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention bleibt es auch künftig beim Anspruch auf Familiennachzug - in der Regel Ehepartner und Kinder.

Beschleunigte Abschiebungen

Künftig soll strenger kontrolliert werden, ob ein abgelehnter Asylbewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Asylbewerber sollen ein Attest künftig unverzüglich vorlegen müssen, und nicht erst kurz vor der Abreise. Auch für die Arztwahl sind Einschränkungen vorgesehen.

Wie haben die Abgeordneten aus der Region im Bundestag abgestimmt?
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So stimmten unsere Abgeordneten über das Asylpaket II ab
Foto: Archivbild, Wolfgang Kumm (dpa)

Registrierzentren

Bundesweit werden bis zu fünf Registrierzentren eingerichtet, in denen beschleunigte Asylverfahren vorgenommen werden sollen. Diese soll es insbesondere für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten geben sowie für solche, die ihre Dokumente vernichtet haben oder wo "die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen". In den Zentren sollen dem Gesetzentwurf zufolge die Verwaltungsverfahren innerhalb von einer Woche, Gerichtsverfahren innerhalb von zwei Wochen beendet werden. Währenddessen müssen die Flüchtlinge in der Umgebung der Einrichtung bleiben.

Änderungen bei Leistungen für Asylbewerber

Zur besseren Steuerung des Zuzugs wird der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Registrierung und Verteilung der Asylsuchenden verknüpft. Asylsuchende erhalten die vollen Leistungen erst nach ihrer Verteilung und der Ausstellung des neuen Ankunftsnachweises in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung.

Beitrag zur Sprach- und Integrationsförderung

Für die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen sollen die Flüchtlinge einen Anteil von zehn Euro im Monat selbst beisteuern.

Neben Asylpaket II weiteres Gesetz beschlossen

Unmittelbar nach dem Asylpaket II wurde auch das Gesetz zur Abschiebung straffälliger Ausländer vom Bundestag beschlossen, mit dem die Koalition auf die Kölner Geschehnisse aus der Silvesternacht reagiert. Künftig soll ein Ausländer bereits dann ausgewiesen werden können, wenn er wegen schwerwiegender Delikte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde - unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Konkret geht es um Delikte gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung.

Wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt, liegt dem neuen Gesetz zufolge sogar ein "besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" vor. In Köln war es in der Silvesternacht zu Übergriffen gekommen, bei denen zahlreiche Frauen sexuell belästigt wurden.

Einem Asylbewerber, der wegen einer der genannten Deliktarten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, kann künftig der Flüchtlingsstatus verweigert werden. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist die Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen, wenn er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde.

Die Ausweisung bedeutet allerdings nicht in jedem Fall, dass der Straftäter auch abgeschoben wird. Denn häufig nehmen die Herkunftsländer die Flüchtlinge nicht wieder auf. Die Bundesregierung verhandelt deshalb mit den betroffenen Staaten, damit diese ihre Bürger wieder aufnehmen. AZ

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

25.02.2016

Die die abgeschoben werden sollen lachen nur darüber!

25.02.2016

Wohin sollen die Asylbewerber abgeschoben werden, wenn die Herkunftsländer nicht bereit sind sie zurückzunehmen ?

25.02.2016

Mit diesen Ländern wären ordentliche Verhandlungen zu führen, ohne Kompromisse, das ginge. Unserer Politiker bringen häufig lieber damit zu, den anderen Parteien Schuld in die Schuhe zu schieben.