Wie viel Straße müssen Anwohner kehren?
Diese Frage wird in Großaitingen heftig diskutiert. Es gibt Antworten.
Die Neufassung der zwanzig Jahre alten Straßenreinigungs- und Winterdienstverordnung ist im Gemeinderat heftiger diskutiert worden, als vorher angenommen. In der Verordnung von 1999 hat die Gemeinde die Pflicht zur Reinigung der Gehwege einschließlich der Straße bis zur Fahrbahnmitte den Grundstücksanliegern übertragen, da sie selbst keinen Reinigungsdienst unterhält. Diese Regelung soll grundsätzlich auch in der neuen Verordnung beibehalten werden.
Bisherige Vorschrift wurde abgemildert
Die bisherige Vorschrift, dass die Reinigungsarbeiten an jedem Samstag auszuführen sind, wurde aber in die moderatere Formulierung „nach Bedarf, in der Regel wöchentlich“ geändert. Aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1983 muss künftig zwischen Hauptverkehrsstraßen und allen übrigen Straßen unterschieden werden. Bei Hauptverkehrsstraßen hielten die Verfassungsrichter ein Betreten und Reinigen bis zur Fahrbahnmitte für unzumutbar und schränkten die Reinigungspflicht auf einen halben Meter entlang der Regenrinne am Fahrbahnrand ein, der vom Gehweg aus gekehrt werden kann.
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