Wann sind Bauvorhaben abzulehnen? Diese Frage stellte sich wieder einmal bei einer Entscheidung des Bobinger Bauausschusses. Ein Bauwerber stellte einen Antrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen im Farnweg in der Bobinger Siedlung. Das alte Siedlerhäuschen, das bisher dort steht, wird derzeit abgerissen. Beurteilt wird in so einem Fall das Bauvorhaben nach Paragraf 34 des Baugesetzes. Darin geht es um die Frage, ob sich ein Bauvorhaben „in die Bebauung im nahen Umfeld einfügt“ und ob es das städtebauliche Erscheinungsbild beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall in der Siedlung wurde das gemeindliche Einvernehmen einstimmig verweigert, da sich das geplante Gebäude „nicht einfüge“. Im Bauausschuss wurde bemängelt: „Zu hoch, zu groß, das Gebäude passt nicht zur vorherrschenden Bebauung.“
Bobingen
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