Manch einer dachte wohl, dass der Vortrag von Dr. Armin Bergmann zum Thema „ (Polizei)gesetzgebung im frühzeitlichen Bobingen“ beim Heimatverein ein trockenes Thema werden würde. Doch weit gefehlt. Die Besucher bekamen einen sehr interessanten, unterhaltsamen und kurzweiligen Vortrag geboten.
Bergmann erklärte, dass das Wort „Polizei“ griechische Wurzeln habe und so viel bedeute wie „rechte Verfassung“. Im ersten vorchristlichen Jahrhundert sei daraus die lateinische „politia“, die staatliche Ordnung des römischen Rechtes, geworden. Erstaunt waren die Gäste, als sie erfuhren, dass das römische Recht aus dieser Zeit erst 1900 mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland abgeschafft wurde. Auf dieses römische Recht wurde bis dahin vor allem dann zurückgegriffen, wenn lokale Gesetze und Gewohnheiten die Rechtsfragen nicht klären konnten.
Der Kirchgang war früher Pflicht
Anhand der „Polliceyordnung deß hochgräfflichen fuggerschen pflegggerichts Wöllenburg“ von 1726 und der „Hochstüfft Augspurgischen Pollicey Ordnung“ von 1606 erklärte Bergmann die Zuordnung zu den jeweiligen Bobinger Ortsteilen. Während die Wellenburger Ordnung bereits moderner sowohl die weltlichen als auch religiösen Vergehen und deren Bestrafung festlegte, befasste sich die „Polizeiordnung“ des Hochstifts Augsburg hauptsächlich mit den religiösen Vergehen. Kein Wunder, dass die konfessionelle Prägung bei beiden Ordnungen eine wesentliche Rolle spielte, sorgte doch im 16. Jahrhundert die Reformation für viel Unruhe. 1606 habe eine Verpflichtung zum Kirchgang an sämtlichen Sonn- und Feiertagen bestanden und es sei explizit untersagt worden, während des Gottesdienstes hin und her zu laufen, zu schwätzen oder sich außerhalb der Kirche aufzuhalten. Im Jahr 1726 sei laut Bergmann zum Beispiel untersagt worden, während des Gottesdienstes sich in „bier- oder würthshäusser beim brantwein oder andern getränckh“ aufzuhalten.
Die Fugger hatten Vergehen genau beschrieben
Bei der fuggerschen Ordnung wurden nach der Ausführung von Bergmann alle möglichen Vergehen detailliert beschrieben und teils hohe Geldstrafen unabhängig vom Einkommen vergeben. Für die „einfache Unzucht“ seien zum Beispiel zehn Gulden fällig geworden. Zum Vergleich: Ein Pferd kostete damals fünf Gulden. Wer nicht zahlen konnte, sei für ein Jahr ausgewiesen worden, was in vielen Fällen den Tod bedeutete, hatte der Täter doch keinerlei Möglichkeiten, irgendwo im anderen Land/Gebiet Unterkunft und Nahrung zu bekommen.
Verstoß gegen die Fastenordnung konnte teuer werden
In der hochstiftschen Ordnung sei damals sehr großer Wert auf den katholischen Glauben und Kirchenzucht gelegt worden. Die weltlichen Themen wurden im Hochstift durch den Erlass weiterer Regelwerke bestimmt. Kaum zu glauben: Eltern mussten der Obrigkeit jährlich den Aufenthaltsort der Kinder mitteilen. Sollten diese sich in einem nicht katholischen Gebiet aufhalten, dann hätten sie diese schnellstmöglich zurückholen müssen. Bei Nichtbeachtung der Fastenordnung waren zehn Gulden fällig. Bergmann zeigte am Vergleich der beiden Verordnungen, dass den Menschen auf dem Gemeindegebiet der heutigen Stadt Bobingen ein jeweils ähnliches Verhalten abverlangt wurde, um die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin sicherzustellen.
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