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Doping-Prozess
11.11.2020

Verteidiger wollen Jaksche und Experten als Zeugen

Staatsanwalt Kai Gräber von der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft Doping in München.
Foto: Christoph Soeder/dpa

Im Blutdoping-Prozess gegen den Mediziner Mark S.

und vier Komplizen wollen die Verteidiger den ehemaligen Radprofi und Doper Jörg Jaksche sowie Anti-Doping-Wissenschaftler als Zeugen vorladen.

Darüber hinaus soll eine Erklärung von Alfons Hörmann, dem Präsidenten des Deutschen Olympischen Sportbundes, von 2015 verlesen werden. Damals wurde das deutsche Anti-Doping-Gesetz vorbereitet; der DOSB äußerte sich in einem Schreiben vom 28. Januar 2015 an drei Bundesministerien teils kritisch zu Vorschlägen der Politik. Das Gesetz wurde danach am 13. November 2015 im Bundestag verabschiedet.

Staatsanwalt Kai Gräber meinte, dass eine Verlesung von vor fast sechs Jahren irreführend sein könnte. Vor Beginn des Verfahrens am Münchner Landgericht hatte Hörmann im September von einem "enorm wichtigen Prozess" gesprochen und sich bei einer Verurteilung "eine harte Strafe" als Abschreckung für Drahtzieher und Athleten erhofft.

Die Verteidiger des Mitangeklagten Dirk Q. aber wollen zeigen, dass der Sport seit jeher von Dopingvergehen geprägt war. Das Ziel, die Integrität des Sports zu erhalten, war "von Beginn an zum Scheitern verurteilt", wie der Anwalt Lefter Kitlikoglu sagte. Dies solle Hanno Strang von der Humboldt-Universität Berlin bezeugen, der 2013 eine Studie zur Doping-Vergangenheit in Westdeutschland vorstellte.

Die Anwälte von Mark S. schlossen sich den Anträgen an und wollen zudem noch drei Autoren einer Studie zum Doping im Freizeit- und Breitensport anhören. Darin geht es auch um Medikamentenmissbrauch in Fitnessstudios. Dabei soll klar werden, dass Doping kein Problem des Leistungssports sei, sondern "ein in der Gesellschaft verankertes Verhaltensmuster", wie Anwalt Alexander Dann vorlas. Das müsse bei einer Bestrafung der Angeklagten berücksichtigt werden.

© dpa-infocom, dpa:201111-99-295091/2 (dpa)

Stellungnahme DOSB vom Januar 2015

Landgericht München II

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