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Rechtsstreit: Keine Lust auf die Last: Wann ist Müll unzumutbar?

Rechtsstreit

Keine Lust auf die Last: Wann ist Müll unzumutbar?

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    Niemand bringt gerne Müll raus. Und dann auch noch 60 Meter.
    Niemand bringt gerne Müll raus. Und dann auch noch 60 Meter. Foto: Bernhard Weizenegger

    Der Apostel Paulus wird wahrscheinlich nicht die Stadtverwaltung Bad Vilbel im Sinn gehabt haben, als er seinen Brief an die Galater formulierte. Jene Stadtverwaltung aber bezog sich auf den Apostel. Der schrieb dereinst, dass ein jeder seine Last zu tragen habe und jeder soll auch dem anderen helfen, dessen Last zu tragen.

    Gerichte und Verwaltungen sind oft mit der Aufgabe betraut, abzuwägen, ob Bürgerinnen und Bürger in gebotenem Maße dem Staat bei der Lastenschlepperei entgegenkommen. Oder auch umgekehrt. Ziel ist ein erkleckliches Miteinander. Im hessischen Bad Vilbel ereignete es sich, dass ein Anwohner seine Mülltonne 60 Meter zu einem neuen Abholplatz bringen sollte. Begründung: Die Zufahrt zum Grundstück sei aus „tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich“. Ganz im Sinne von Paulus sei es „unter Berücksichtigung einer angemessenen Lastenverteilung im Kreislaufwirtschaftssystem“ zumutbar, die Tonne zu ihrem neuen Bestimmungsort zu transportieren.

    Der Anwohner sah das tatsächlich rechtlich anders und hatte nicht vor, die Tonne zu ihrem neuen Entleerungsort zu rollen. Dem anderen helfen, seine Last zu tragen, schön und gut – aber doch keine 60 Meter. Daher: Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Das schloss sich aber der Stadtverwaltung an. Somit sollte der Rechtsfriede wieder hergestellt sein. Der Anwohner hat nun zwar für 60 Meter mehr Last zu tragen, vielleicht aber findet er Seligkeit im Brief an die Hebräer: „Jede Züchtigung scheint zwar für den Augenblick nicht Freude zu bringen, sondern Leid; später aber gewährt sie denen, die durch sie geschult worden sind, Gerechtigkeit als Frucht des Friedens.“

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