
Gericht ordnet Diesel-Fahrverbote in Köln und Bonn an

Seit Jahren schon reißen Köln und Bonn EU-Grenzwerte zur Luftverschmutzung. Das muss ein Ende haben, findet ein Gericht. Welche Ausnahmegenehmigungen können Dieselfahrer erwarten - etwa für Anwohner und Anlieger?
Die Städte Köln und Bonn müssen wegen zu hoher Luftverschmutzung Fahrverbote für ältere Dieselautos erlassen. Dies entschied das Kölner Verwaltungsgericht nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH).
Grenzwerte überschritten
Ab April 2019 sollen zunächst Diesel-Fahrzeuge der Abgasklasse Euro-4 oder schlechter nicht mehr in die Innenstadt und andere Stadtteile fahren dürfen. Ab September 2019 soll die Einschränkung in der Domstadt dann auch für Euro-5-Diesel gelten. In Bonn soll das Verbot nur für zwei Straßenabschnitte gelten. Eine Berufung gegen die Urteile wurde zugelassen.
Köln hatte den EU-Grenzwert für das gesundheitsschädliche Stickstoffdioxid (NO2) deutlich überschritten - statt der erlaubten 40 Mikrogramm pro Kubikmeter im Jahresmittelwert waren es 2017 bis zu 62 Mikrogramm. In Bonn lag der Wert bei bis zu 47 Mikrogramm.
Bei der Verhandlung machte der Vorsitzende Richter Michael Huschens früh klar, dass er den Grad der Luftverschmutzung für inakzeptabel hält. Schon seit 2010 gälten die EU-Grenzwerte und würden seither gerissen - "das Kind liegt seit neun Jahren im Brunnen", sagte er. Und je länger es im Brunnen liege, desto härtere Maßnahmen müssten ergriffen werden. Dabei verwies Huschens auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar, das Diesel-Fahrverbote für grundsätzlich zulässig erklärt hatte.
Das Urteil ist ein weiterer Erfolg für die DUH, die auf Einhaltung der seit 2010 geltenden EU-Grenzwerte pocht und hierfür Fahrverbote für das einzige wirksame Mittel hält. Mehrere Gerichte folgten dem Anliegen der Umweltschützer und ordneten Fahrverbote an in Städten wie Hamburg, Berlin oder Frankfurt an.
Ausnahmen für Anlieger notfalls einklagen
Für die Fahrverbotszonen dürfte es in der Regel zunächst Ausnahmegenehmigungen geben - etwa für Anwohner und Anlieger. Als Anlieger gelten alle, die etwa zur Arbeit, zum Arzt oder in ein Geschäft wollen, erklärt Rechtsanwalt Michael Möhring, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Als reine Durchfahrtsstraße dürften die Abschnitte nicht benutzt werden.
Allerdings gelten die Ausnahmen dann voraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum, schätzt Möhring. "Denkbar sind stufenweise Übergangsfristen für die jeweiligen Schadstoffklassen." Oder aber auch, dass die Fristen für Anwohner länger dauern könnten als für Anlieger. Wie lange solche Ausnahmen gelten und wie genau sie ausformuliert werden könnten, hängt demnach von den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte ab, die die Luftreinhaltepläne aufstellen und etwa durch entsprechende Beschilderung umsetzen müssen.
Sollten Ausnahmen aber nicht erlassen werden, bleibt der Klageweg. "Das sind verwaltungsrechtliche Vorschriften, die ich als Betroffener auch grundsätzlich anfechten kann", sagt Möhring. Das könnten aber auch beispielsweise Verbände machen. "In den betroffenen Straßenabschnitten in Hamburg etwa gelten bereits Ausnahmen für Anwohner und Anlieger." Dort dürfen ansonsten nur Fahrzeuge fahren, die der Abgasnorm Euro 6 entsprechen. (dpa)

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