Nein zur Monstermaske
Sicherheit im Straßenverkehr: Was Auto- und Radfahrern in der Faschingszeit erlaubt ist
Die Karnevalszeit wird von vielen gern als fünfte Jahreszeit gefeiert. Doch so schön und originell viele Masken und Verkleidungen auch sind, im Straßenverkehr sollten Narren besser darauf verzichten. Seit Oktober 2017 gilt laut Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot am Steuer. Konkret heißt das: Eine leichte Verkleidung im Straßenverkehr ist erlaubt, mehr aber auch nicht. „Mit einer roten Nase oder einer Perücke darf man sich hinters Steuer setzen, solange das Kostüm nicht die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit einschränkt“, meint Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV).
Vermummungsverbot
Abzuraten jedoch sei beispielsweise von einer monstermäßigen Vollkopf-Maske aus Latex oder überdimensionierten Clownsschuhen. Wer gegen das Vermummungsverbot hinterm Steuer verstößt, riskiert ein Bußgeld. Lediglich für Motorradfahrer gebe es hier eine Ausnahme, da sie bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssten. Auch für Fahrradfahrer gilt das unmaskierte Fahren. „Sie dürfen sich nur verkleiden, solange sie ihr Rad mit Kostüm noch sicher fahren können“, sagt Reichel. Fahrverbot, Punkte und Bußgeld drohen auch bei Fahrauffälligkeiten ab 0,3 Promille. Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Fahranfänger: Bis zum 21. Geburtstag und während der Probezeit ist Alkohol am Steuer absolut tabu. Auch Rad fahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren.
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