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Autofahrer-Wissen
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Muss ich den Parkausweis freikratzen?

Parkberechtigungen müssen immer gut sichtbar platziert sein. Werden sie später durch Schnee oder Eis verdeckt, ist das kein Grund für ein Knöllchen.
Foto: Axel Heimken/dpa

Wenn der Winter mit Eis und Schnee kommt, müssen Autofahrer vor dem Losfahren die Scheiben freikratzen. Doch was ist, wenn ich gar nicht losfahren will?

Nach kalten Winternächten kostet das Eiskratzen am Auto oft viel Zeit. Mit vereisten Scheiben haben manche Fahrer aber noch eine zusätzliche Sorge: Droht mir unnötiger Ärger, wenn mein Anwohnerparkausweis, die Parkscheibe oder der Parkschein nicht mehr sichtbar ist?

Parkscheine und -scheiben sowie andere Berechtigungen wie eben Anwohnerparkausweise müssen so im Auto platziert werden, dass sie von außen "gut sichtbar" sind. Wenn deren Lesbarkeit nicht gegeben ist, drohen je nach Standort Verwarnungen in Höhe von bis zu 30 Euro.

Im Winter aber muss niemand Angst vor unerwartetem Ärger haben, erläutert Karsten Raspe vom Tüv Thüringen. "Wenn ein Autofahrer die Berechtigung zum Parken so platziert hat, dass sie unter normalen Umständen gut sichtbar ist, hat er seine Pflicht erfüllt: Werden Parkschein, Parkscheibe oder Anwohnerparkausweis später durch Schnee oder Eis verdeckt, ist das kein Grund für ein Knöllchen."

Verschneite Verkehrszeichen bleiben in der Regel gültig

Auch Verkehrszeichen können von Schnee verdeckt werden, bleiben aber trotzdem gültig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zumindest Anwohner die Bedeutung der Schilder trotzdem kennen - daher müssen sie sich auch weiterhin an entsprechende Beschränkungen halten.

Verdeckte Schilder sind aber auch für ortsunkundige Autofahrer kein Freibrief, auch wenn in Einzelfällen von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Anders sieht es bei Verkehrszeichen aus, die aufgrund ihrer besonderen Form auch im verschneiten Zustand eindeutig erkennbar sind: "Die wichtigsten Schilder sind so gestaltet, dass sie bei jedem Wetter gut erkennbar sind: Beim achteckigen Stoppschild oder dem Vorfahrtsschild gilt das Wetter daher nie als Ausrede", erinnert Raspe an die Straßenverkehrsordnung. (dpa)

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