Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Auto & Verkehr
  4. Autofahrer-Wissen: Nebelschlussleuchte: Welche Regeln gelten?

Autofahrer-Wissen
ANZEIGE

Nebelschlussleuchte: Welche Regeln gelten?

Erst wenn durch Nebel die Sichtweite unter 50 Meter liegt, dürfen Autofahrer inner- und außerorts zusätzlich die Nebelschlussleuchte anstellen.
Foto: Peter Endig, tmn

Fast jedes Auto verfügt heute über eine Nebelschlussleuchte. Die dürfen Autofahrer bei Nebel zusätzlich einschalten - unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Herbst ist da und überrascht morgens mancherorts schon mit dicken Nebelschwaden. Bei derart schlechter Sicht müssen Autofahrer natürlich das Licht anschalten. Doch erst, wenn durch Nebel die Sichtweite unter 50 Meter beträgt, dürfen sie inner- und außerorts zusätzlich die Nebelschlussleuchte anstellen.

Die Leitpfosten stehen 50 Meter auseinander

Das berichtet der ADAC mit Verweis auf den Gesetzgeber. Dieser erlaubt dann übrigens auch nur maximal Tempo 50. Als Orientierung können die Leitpfosten dienen. Diese stehen in der Regel im Abstand von 50 Metern zueinander. Wer die Leuchte missbräuchlich anmacht oder vergisst, sie bei gelichtetem Nebel auszuschalten, blendet Nachfolgende und muss mit einem Bußgeld ab 20 Euro rechnen.

Nebelschlussleuchte muss nicht zwingend angestellt werden

Allerdings sind Autofahrer auch nicht verpflichtet, die Leuchte anzustellen. Serienmäßig sind die Leuchten seit 1991 vorgeschrieben. Im Gegensatz zur Schlussleuchte, die nur bei Nebel zum Einsatz kommen darf, dürfen Autofahrer vorhandene Nebelscheinwerfer daneben auch bei starkem Regen oder Schneefall einschalten. Bessert sich die Sicht, sind auch diese ebenfalls wieder auszumachen. (tmn)

Angaben der StVO zur Beleuchtung inklusive Nebelschlussleuchte

Sieht stark nach Marderbesuch aus. Angefressene Schläuche und Abdeckungen sind stumme Zeugen des nächtlichen Marderwütens im Motorraum.
Frühling ist Hochsaison

Schaden durch Marderbiss: So schützen Sie Ihr Auto

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren