
Keine Nachsicht für Parksünder
BGH stärkt "Privatknöllchen"

Ein Knöllchen an der Windschutzscheibe kommt nicht unbedingt vom Ordnungsamt. Auch Supermärkte oder Krankenhäuser lassen Falschparker von privaten Diensten abstrafen. Ein Urteil schärft nun ihre Waffen.
Falschparker auf privat betriebenen Parkplätzen müssen sich künftig besser in Acht nehmen. Kassieren sie ein Knöllchen, wird es schwierig, sich vor dem Zahlen zu drücken.
Pauschal zu behaupten, man habe sein Auto nicht selbst abgestellt, reicht dafür nicht mehr. Das folgt aus einem Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch verkündet hat. (Az. XII ZR 13/19)
Hintergrund ist, dass zum Beispiel viele Supermärkte ihre Parkflächen inzwischen von privaten Dienstleistern überwachen lassen. Sie wollen verhindern, dass Leute, die gar nicht einkaufen gehen, die kostenlose Parkmöglichkeit nutzen und damit den Kunden die Plätze wegnehmen.
Strafzettel und Abschleppen erlaubt
Die Überwachungsfirmen dürfen - wie das Ordnungsamt - Strafzettel verteilen und Autos auch abschleppen lassen. Voraussetzung ist, dass sie zur Vorwarnung Hinweisschilder mit den Regeln aufstellen.
Rechtlich sind die "Privatknöllchen" kein Verwarnungs- oder Bußgeld, sondern eine Vertragsstrafe. Den Vertrag schließt sozusagen der Fahrer ab, indem er sein Auto auf den Privatparkplatz stellt.
Deswegen kann der Strafzettel grundsätzlich nur den tatsächlichen Fahrer treffen, das stellen auch die Karlsruher Richter noch einmal klar. Wer das Auto gesteuert hat, ist aber oft nicht bekannt. Der Parkplatz-Betreiber kann dann nur den Halter des Wagens ermitteln.
Herausreden wird schwieriger
Sagt der Halter nicht frei heraus, dass er an dem Tag selbst gefahren ist, kann das für den Betreiber zum Problem werden. Genauso gut könnte zum Beispiel ein Ehepartner oder jemand aus der Familie das Auto geparkt haben. Bisher waren viele Amts- und Landgerichte davon ausgegangen, dass der Halter niemanden anschwärzen muss. Das machte es auch zu Recht bestraften Parksündern leicht, sich aus der Affäre zu ziehen - sie konnten einfach behaupten, es nicht gewesen zu sein.
Der BGH dreht den Spieß nun um: Bestreitet der Halter, das Auto geparkt zu haben, muss er in Zukunft angeben, wer sonst noch als Fahrer infrage kommt. Tut er das nicht, muss er selbst das Knöllchen bezahlen. Die Richter finden, das sei dem Halter zumutbar: "Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt."
Kritik von Autoclub
Kritik kommt vom Autofahrerclub ADAC. Viele Parkraumüberwacher erzielten ihre Einnahmen allein aus den Forderungen gegen Falschparker, sagt ein Sprecher. "Es besteht gerade bei diesem Geschäftsmodell gar kein Interesse daran, das Falschparken zu verhindern." Aus Sicht des ADAC sollte es das Problem des Betreibers bleiben, wie er es schafft, die Parksünder zu erwischen. Dann brauche es an den Parkplätzen eben Zufahrtssperren oder Kontrolleure.
Das sieht der BGH aber gerade anders. Jemandem, der Parkplätze kostenlos zur Verfügung stelle, sei es nicht zuzumuten, extra eine Schranke zu installieren - nur um zu verhindern, dass Autofahrer das Angebot missbrauchten. Es liege auch im Interesse der Allgemeinheit, dass der Zugang zu privaten Parkplätzen möglichst einfach bleibe.
Drei Mal falsch geparkt
In dem Fall ging es um ein Auto, das gleich drei Mal falsch auf den Parkplätzen zweier Krankenhäuser stand. Einmal parkte das Auto länger als erlaubt, zweimal war der Platz für Mitarbeiter reserviert. Die Strafe: einmal 15, zweimal 30 Euro. Aber die Halterin zahlte nicht. Sie habe das Auto nicht gefahren. Sonst hüllte sie sich in Schweigen.
Inzwischen sind noch Kosten für die Halteranfragen und die Inkassofirma angefallen. Vor Gericht geht es deshalb um knapp 215 Euro. Das Landgericht Arnsberg hatte zunächst gegen den Parkplatz-Betreiber entschieden. Nun muss es die Frau noch einmal dazu befragen, wer - wenn nicht sie - das Auto abgestellt hat.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe äußern sich auch zur Höhe der vorgesehenen Strafe. Die Schilder drohten mit einem "erhöhten Parkentgelt" von mindestens 30 Euro. Das sei nicht unangemessen.
Parkverband begrüßt Urteil
Der Bundesverband Parken, dessen rund 200 Mitglieder mehr als eine Million Stellplätze bewirtschaften, begrüßte das Urteil. "Das schafft ein Stück weit Klarheit", sagte Geschäftsführerin Elisabeth Herles. Falschparker verhielten sich schlicht unfair. Die Entscheidung sei im Interesse aller Autofahrer, die sich an die Regeln hielten.
Der BGH hatte den Halter in der Vergangenheit schon in zwei anderen Punkten in die Pflicht genommen: Er kann bei Geldstrafe verpflichtet werden, dafür Sorge zu tragen, dass sein Auto nicht noch einmal unberechtigt auf dem Parkplatz steht. Und er trägt die Kosten, wenn sein Auto abgeschleppt wird. Die Knöllchen-Frage war noch offen.
Auch im öffentlichen Verkehr gilt, dass der Fahrer und nicht der Halter den Strafzettel zahlt. Schaffen es die Behörden nicht, den Fahrer zu ermitteln, können sie aber dem Halter sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegen. Das ist im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Für privat betriebene Parkplätze gilt diese Vorschrift nicht. (dpa)
Urteil des LG Arnsberg vom 16. Januar 2019
Urteil des AG Arnsberg vom 1. August 2018
FAQ des ADAC zu Privatknöllchen
Verbraucherzentralen über private Strafzettel
Bußgeldkatalog, Parken ab S. 13
Kostentragungspflicht des Halters, § 25a StVG
BGH-Urteil von 2015 zum Unterlassungsanspruch gegen den Halter

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