
Mindestdauer ist verbindlich
Einmonatiges Fahrverbot kann man nicht aufteilen

Wer sein Auto dringend braucht, möchte vielleicht ein vierwöchiges Fahrverbot in kürzeren Etappen antreten. Laut einem Urteil aus München geht das aber nicht. Mehr Spielraum gibt es bei der Frage, ab wann die Sanktionen gelten.
Manche Autofahrer würde es sicher freuen, wenn sie ein einmonatiges Fahrverbot etappenweise antreten könnten - und beispielsweise jeweils zwei Wochen ihren Wagen stehen lassen müssten.
Das ist aber nicht zulässig, wie aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichts in München hervorgeht (Az.: 201 ObOWi 569/19), auf den der ADAC hinweist.
Konkret heißt es: Die Mindestdauer eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots liegt bei einem Monat. Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt unter anderem, dass es nicht unterteilt in Etappen angeordnet werden dürfe, wie das Gericht festhielt. Dann nämlich würde diese Mindestdauer unterschritten werden.
Der Fall: Ein Mann fuhr auf einer Autobahn mit seinem Wagen 41 km/h schneller als erlaubt - und wurde geblitzt. Neben einem Monat Fahrverbot bekam er ein wegen Voreintragungen erhöhtes Bußgeld von 240 Euro aufgebrummt. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bescheid ein. Die Sache ging vor ein Amtsgericht.
Gericht gibt Rechtsbeschwerde statt
Das verurteilte ihn zur Zahlung des Bußgelds und ordnete an, das Fahrverbot in zweimal zwei Wochen Dauer aufzuteilen. Dagegen legte aber die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein - und das Oberste Landgericht gab ihr statt.
Das Gericht verwies auf die gesetzliche Regelung, wonach bei einer Anordnung eines Fahrverbotes die einmonatige Mindestdauer zwingend zu beachten sei. Dies nach Tagen oder Wochen zu bemessen, sei lediglich innerhalb des gesetzlichen Rahmens zulässig. Daran ändere sich auch durch Besonderheiten, etwa eine lange Verfahrensdauer, nichts.
Was dagegen möglich ist: Den Beginn des Fahrverbots bis zu vier Monate aufzuschieben. Voraussetzung dafür ist aber, dass man in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot bekommen hat. (dpa)

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