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Jeder Fahrer, der einen Lkw der Klassen C1, C1E, C oder CE gewerblich fährt, benötigt neben der Fahrerlaubnis eine sogenannte „Grundqualifikation“ und regelmäßige Weiterbildungen. Fahrerinnen und Fahrer, denen eine Fahrerlaubnis der genannten Klassen (oder die alte Klasse 3) vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist, fallen unter die Besitzstandsregelung.

Das bedeutet, dass diese Fahrerlaubnisinhaber als grundqualifiziert gelten. Sie müssen aber spätestens bis zum 9. September 2014 nachweisen, dass sie an einer fünftägigen (35 Stunden à 60 Minuten) Weiterbildung teilgenommen haben. Zum Nachweis, dass sie ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachgekommen sind, wird Ihnen im Führerschein die Schlüsselzahl 95 in Spalte 12 des Führerscheins eingetragen. Dabei bedeutet zum Beispiel der Eintrag 95(01.09.19), dass der Fahrer seine Weiterbildungspflicht bis zum 1. September 2019 erfüllt hat. Spätestens zu diesem Tag muss er wieder fünf Tage (35 Stunden) Weiterbildungsteilnahme nachweisen.

Nachweis

Wenn die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE zwischen dem 10. September 2014 und vor dem 10. September 2016 endet, hat der Fahrer oder die Fahrerin bis zu dem Tag Zeit, die Weiterbildung nachzuweisen, an dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis endet. Am günstigsten ist es für die Fahrerinnen und Fahrer, wenn die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis und der Schlüsselzahl 95 am selben Tag enden. Die Fahrer sollten sich von der Fahrschule beraten lassen und die Anpassung frühzeitig mit der Führerscheinstelle abstimmen. Wer unberechtigterweise, ohne seiner Weiterbildungspflicht nachgekommen zu sein, eine Fahrt durchführt, muss mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 rechnen. Ordnet ein Unternehmer eine solche Fahrt an oder lässt er sie zu, wird der Verstoß mit einer Geldbuße bis zu € 20.000,00 geahndet.

Text: LVBFL

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