Vermittler: Wann Händler für Mängel haften
Wer ein gebrauchtes Auto kauft, muss wegen der Gewährleistung wissen, wer der Verkäufer ist. Gebrauchtwagenhändler müssen den Auftraggeber angeben.
Wenn Gebrauchtwagenhändler im Auftrag einer Privatperson ein Auto verkaufen, muss das für den Käufer erkennbar sein - sonst ist ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung unwirksam.
Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 1 U 28/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im Internet bewarb ein Autohaus einen gebrauchten Multivan für rund 15.000 Euro. Im Kopf der Anzeige wurde zwar der Name des Autohauses genannt. Das Kleingedruckte wies aber darauf hin, dass das Fahrzeug "im Kundenauftrag angeboten" wurde.
Mit anderem Namen unterschrieben
Der Interessent, der nicht perfekt Deutsch sprechen konnte, vereinbarte bei der ersten Besichtigung mit dem Händler Reparaturen an Auspuff und Dichtungen. Eine Woche später unterschrieb er den Kaufvertrag. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt. Der Händler unterschrieb mit dessen Nachnamen. Ein Gewährleistungsausschluss wurde vereinbart.
Kurze Zeit später hatte das Auto einen Motorschaden. Zunächst ließ diesen der Käufer für 2700 Euro reparieren. Der Mangel trat erneut auf. Daraufhin verlangte der Mann vom Händler die Reparaturkosten von 2700 Euro sowie eine erneute Reparatur. Dieser weigerte sich. Nicht er sei Vertragspartei, sondern eine Privatperson. Deshalb sei die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Der Käufer klagte.
Wahrnehmung war missverständlich
Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Demnach habe der Händler gegenüber dem Käufer nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen: Er nutzte den Firmennamen an prominenter Stelle in dem Inserat, stand für den Mangel an Auspuff und Dichtungen ein und unterzeichnete mit dem Namen, der im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war. Kurzum: Er wirkte wie der Verkäufer.
Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht, führte das Gericht aus. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst sei man selbst Vertragspartner. Der Autohändler erkannte die Ansprüche des Klägers schließlich an. (dpa)
Pressemitteilung des OLG Oldenburg zum Fall (Az.: 1 U 28/18)
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