Gefahrloses Überholen: Radler müssen meist nicht klingeln
Fährt ein Fahrradfahrer an einem anderen vorbei, muss er nicht klingeln, wenn keine Gefahr besteht. Für eine Schreckreaktion ist er nicht verantwortlich.
Wer als Radler einen anderen sicher mit genügend Abstand überholt, muss dabei nicht klingeln. Erschrickt und stürzt der andere, muss der Überholende auch nicht haften, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall fuhren zwei Radler auf dem Radweg. Da die hintere Radfahrerin schneller war, begann sie zu überholen. Dabei erschrak der Vordermann so sehr, dass er stürzte und sich dabei schwer verletzte. Er forderte Schadenersatz von der Radlerin. Diese weigerte sich, da sie sich ordnungsgemäß verhalten habe und nicht für die Schreckreaktion verantwortlich sei.
Breiter Weg - kein Grund zu klingeln
Das sahen die Richter auch so. Der Radweg war hier mit 1,75 Metern so breit gebaut, dass es für ein Klingeln keine Veranlassung gegeben habe. Ordnungsgemäß hätte sie links mit genügend Sicherheitsabstand überholt. Eine Vorschrift, einen Überholvorgang mit dem Fahrrad durch Klingeln anzukündigen, gebe es nicht.
Man müsse als Überholender auch nicht mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten des Vordermannes rechnen, wenn man nicht klingelt. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für Gefahren gibt, ist es notwendig zu klingeln (Az.: 22 U 146/16). (dpa)
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