
Verkehrsrecht
Parken im Halteverbot: Halterin haftet bei Unfall gemindert

Bei Regen herrscht schlechte Sicht, und dann parkt da auch noch ein SUV im Halteverbot. Wer trägt die Schuld, wenn in einer solchen Situation ein Unfall passiert? Ein Gericht hat das nun entschieden.
Wer als Autofahrer bei Regen und schlechter Sicht seine Fahrweise nicht anpasst, muss nach einem Unfall in der Regel größtenteils haften. Das gilt auch dann, wenn der Unfallgegner mit einem großen Fahrzeug im absoluten Halteverbot stand. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 306 O 207/19), auf das der ADAC aufmerksam macht.
In dem Fall ging es um eine Frau, die ihren Geländewagen im absoluten Halteverbot geparkt hatte. An der Stelle verengte darüber hinaus eine Verkehrsinsel die Straße. Bei Regen fuhr ein Auto von hinten heran, der Fahrer übersah das SUV und kollidierte hinten links damit.
Die SUV-Besitzerin wollte nun Schadenersatz, doch die Versicherung des Autofahrers verwehrte einen Teil davon mit dem Verweis auf das Parken im absoluten Halteverbot. Daraus leitete sich ihrer Ansicht nach eine große Mitschuld der Geländewagen-Besitzerin ab.
Fahrweise muss immer zu Witterung und Sicht passen
Das Gericht entschied dann, dass die Frau - trotz des Missachtens des absoluten Halteverbots mit einem großen Auto an der verengten Stelle - nur zu 20 Prozent für den Schaden aufkommen müsse. Es sei noch genug Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren gewesen, der andere Fahrer hatte aber angegeben, dass er durch Regen und blendende Scheinwerfer der Entgegenkommenden bedingt das geparkte SUV zu spät gesehen hatte. Eine an Witterung und Sicht angepasste Fahrweise hätte den Unfall also verhindern können. Daher musste der Fahrer zu 80 Prozent haften.
© dpa-infocom, dpa:201105-99-225466/2 (dpa)

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