Transportkosten gehören zum Schadenersatz
Eine Versicherung darf nicht die Verbringungskosten nach einem Unfall kürzen. Das zeigt ein Fall, bei dem sich Unfallopfer und gegnerische Versicherung um die Transportkosten des Autos zur Werkstatt stritten.
Nach einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung den gesamten Schaden übernehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Coburg hervor.
Die Versicherung ist etwa nicht nur für die anfallenden reinen Reparaturkosten eines Autos verantwortlich, sondern sie muss in der Regel auch die sogenannten Verbringungskosten zahlen, zum Beispiel den Transport des Autos zur Werkstatt. Das zeigt das Urteil des Amtsgerichts Coburg, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 15 C 466/17).
In dem verhandelten Fall ging es um eine Autoreparatur nach einem Unfall. An diesem war die Fahrerin nicht schuld. Das erkannte die gegnerische Versicherung auch an. Doch kürzte diese die Reparaturrechnung des Autos um die Verbringungskosten.
Die Sache ging vor Gericht, das der Frau Recht gab. Die Versicherung musste auch die Transportkosten zahlen. Die Haftpflichtversicherung muss den gesamten Schaden übernehmen. Dazu gehören in der Regel zum Beispiel auch die Anwaltskosten, erklärt der DAV die Ansprüche von Unfallopfern. (dpa)
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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