Mobile Halteverbotsschilder: Umsichtigkeit ist gefragt
Kommunen dürfen mobile Verkehrszeichen nutzen, um auf Regelungen hinzuweisen, die nur vorübergehend gelten. Voraussetzung ist, dass sie für durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer erkennbar sind.
Der ADAC weist unter Berufung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg(Az.: OVG 1 B 33.14) hin. In dem Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen am Straßenrand abgestellt und die mobilen Halteverbotsschilder übersehen, die Parken untersagten. Der Wagen wurde abgeschleppt. Der Fahrer argumentierte, in unmittelbarer Nähe seines Parkplatzes seien keine Schilder zu sehen gewesen.
Das OVG hielt dem entgegen, an Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen wie das Parken, seien andere Anforderungen zu stellen als im fließenden Verkehr. Man könne erwarten, dass Autofahrer auch den nahen Bereich um den Parkplatz ablaufen und auf entsprechende Beschilderung achten. Die mobilen Verkehrszeichen seien zu erkennen gewesen. (dpa)
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