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  4. Vandalismus: Wenn das Auto mutwillig beschädigt wird

Vandalismus
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Wenn das Auto mutwillig beschädigt wird

Wer eine offenbar mutwillige Beschädigung an seinem Auto bemerkt, sollte das sofort bei der Polizei anzeigen.
Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn

Man kommt morgens zum Auto und erschrickt: ein langer und tiefer Kratzer zieht sich die Fahrertür entlang, und auf der Motorhaube hat sich jemand mit greller Farbe verewigt. Wie reagiert man jetzt?

Zerkratzter Lack, zerstörte Scheiben, eingetretene Leuchten: Ein Auto kann noch so gut gehegt und gepflegt werden: Vor mutwilliger Beschädigung ist es niemals gefeit.

Die Werkstätten registrieren mehr solcher Reparaturaufträge. "Insgesamt beobachten wir eine Zunahme von Vandalismusschäden", bestätigt Markus Herrmann von Bundesverband Fahrzeugaufbereitung (BFA), in dem Smart-Repair-Spezialisten organisiert sind.

Die Palette an Beschädigungen ist groß. Unter Vandalismus werden Schäden wie mutwillige Lackkratzer, zerstochene Reifen aber auch abgebrochene Antennen oder beschädigte Scheiben zusammengefasst, wie Verkehrsrechtlerin Daniela Mielchen aus Hamburg sagt. Sie rät, solche Fälle sofort anzuzeigen. Wer beispielsweise morgens zu seinem an der Straße geparkten Auto kommt und so einen Schaden feststellt, sollte umgehend Fotos machen und die Polizei verständigen.

Sören Heinze vom Auto Club Europa (ACE) nennt noch einen Grund fürs Einschalten der Polizei: Selbst wenn der Verursacher nicht ermittelt werden könne, sei es für die Schadensmeldung und -regulierung bei der Kfz-Versicherung von Vorteil, wenn sie verständigt wurde.

Vollkasko deckt meiste Vandalismusschäden ab

Abgedeckt sind die meisten Vandalismusschäden nur durch eine Vollkaskoversicherung. Zerstochene Reifen allerdings reguliert sie nicht. Glasschäden wie eine zerstörte Scheibe oder eine zertrümmerte Leuchten-Abdeckung übernimmt hingegen auch die Teilkasko.

Autofahrer sollten vor der Regulierung durch die Versicherung aber prüfen, wie hoch die Schadenssumme ist. "Bei geringfügigeren Schäden kann es sinnvoll sein, sie auf eigene Kosten zu beseitigen", erklärt Mielchen, "denn die Erhöhung der Versicherungsprämie und die Zahlung der Selbstbeteiligung, die oft zwischen 150 und 300 Euro liegt, können sich letztlich teurer auswirken."

Täter haftbar machen

Und wenn der Täter gefunden wird und man dessen Schuld nachweisen kann? Dann greife dessen Haftpflichtversicherung, so Mielchen. Ist der Täter nicht versichert, könne er haftbar gemacht werden - heißt: Man kann versuchen, Schadenersatz einzufordern.

Steht der Wagen auf einem privaten Parkplatz wie in einem Parkhaus, bedeutet das nicht automatisch, dass der Betreiber bei Schäden durch Dritte haftbar gemacht werden kann. Mielchen erklärt: "Hier werden in der Regel nur Mietverträge vereinbart, die das Bereitstellen einer Parkfläche umfassen. Nur wenn in den Vertragsbedingungen auch die Überwachung vereinbart wurde, könnte eine Haftung greifen."

Um Reparaturkosten zu senken, können Autofahrer nach den Möglichkeiten von Smart Repair fragen. "Oftmals ist es nicht notwendig, gleich den kompletten Kotflügel oder die ganze Motorhaube zu ersetzen, um kleine Dellen oder Kratzer zu entfernen", erläutert Branchenvertreter Markus Herrmann.

Vor Demos das Auto lieber umparken

Wer sein Auto öffentlich abstellt, kann es nur bedingt vor Vandalismus schützen. Es hilft aber schon, genauer hinzuschauen, wo man das Auto abstellt. Sören Heinze vom ACE rät: "Man sollte seinen Wagen möglichst nicht an einsamen Orten parken." Dort laufen mögliche Täter weniger Gefahr, entdeckt zu werden. Ideal seien Parkflächen, die gut von Anwohnern einsehbar seien.

Reagieren sollten Autofahrer, wenn etwa eine Demonstration angekündigt wird. Wer sein Auto in so einem Bereich stehen lasse, bleibe unter Umständen auf den Kosten für einen Vandalismusschaden sitzen, meint Daniela Mielchen: "Die Versicherung wird fragen, warum man den Wagen dort abgestellt hat und möglicherweise die Zahlung wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigern."

Welchen Vorteil bietet eine Kamera-Überwachung im Auto? Hilfreich sei das sicherlich, schätzt Mielchen. Allerdings sei fraglich, ob solche Aufnahmen in einem Verfahren als Beweismittel zugelassen würden, so die Fachanwältin. Denn: "Grundsätzlich sieht der Bundesgerichtshof Videoaufzeichnungen von Dashcams als unzulässig an." (Az.: VI ZR 233/17). Es werde meist im Einzelfall abgewogen, ob das Interesse des Aufzeichnenden oder das Persönlichkeitsrecht des Gefilmten überwiege.

Der beste Schutz gegen Vandalismusschäden ist Wachsamkeit. "Das gilt nicht nur für das eigene Auto, sondern auch für andere", sagt Sören Heinze. Wer beobachtet, dass ein Fahrzeug beschädigt wird, sollte sich Ort und Zeitpunkt notieren und sofort die Polizei rufen. (dpa)

BGH-Urteil zu Dashcams vom Mai 2018

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