Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Auto
  3. Klage von Fußgänger: Verkehrsrecht: Schadenersatz nach Unfall mit Fünfjährigem?

Klage von Fußgänger
13.01.2022

Verkehrsrecht: Schadenersatz nach Unfall mit Fünfjährigem?

Aufsichtspflicht: Kann sie auch verletzt werden, wenn man räumlich in der Nähe ist?
Foto: Jan Woitas, dpa/dpa-tmn

Eltern haben Aufsichtspflichten auch im Straßenverkehr zu erfüllen. Was aber wenn der Nachwuchs schon recht sicher mit Fahrrad unterwegs ist - wer haftet nach Unfall mit Fußgänger.

Auch wenn der Nachwuchs schon sehr geübt im Radeln ist, müssen Erziehungsberechtigte eingreifen, falls es erforderlich ist. Kommt es ansonsten zu einem Unfall, müssen sie damit rechnen, Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen zu müssen. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 302 O 147/20), auf das der ADAC hinweist.

Kleiner Junge auf Fahrrad bringt Mann zu Fall

Im besagten Fall fuhr ein Fünfjähriger mit dem Fahrrad auf dem Gehweg seiner Mutter voraus. Ein Fußgänger war in gleicher Richtung unterwegs. An einer Engstelle setzte der Junge ohne Klingeln oder Rufen zum Überholen des Mannes an. Dabei kam es zu einer Berührung.

Durch den Sturz erlitt der Mann erhebliche Verletzungen, seine Brille wurde beschädigt und es kam zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Mutter wollte nicht haften, da sie der Ansicht war ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben. Der Mann klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Hat die Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt?

Das Gericht gab ihm Recht. Obwohl der Junge im Radeln recht geübt und die Mutter unmittelbar in der Nähe war, handelte es sich hier im konkreten Fall um eine Verletzung der Aufsichtspflicht. Dabei war es nachrangig ob sie dem Sohn im Allgemeinen die Gefahren des Straßenverkehrs erklärt hatte. Aufgrund der Enge des Gehwegs an der Stelle, wo ihr Junge überholen wollte, hätte die Frau eine erhöhte Kollisionsgefahr erkennen müssen.

Da aber ihr Sohn zuvor nicht klingelte oder durch Rufe den Mann warnte, hätte die Frau eingreifen müssen. Sie hätte warnen oder den Jungen zum Anhalten auffordern müssen.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.