
Urteil: Wer bezahlt einem Abschleppwagen die Leerfahrt?

Bei der Rückkehr zum Auto droht selbiges von einem Abschleppwagen aufgeladen zu werden. Zum Glück kann man das noch verhindern. Aber wer zahlt nun die Leerfahrt?
Eigentlich ganz einfach: Wer sein Auto parken will, muss sich vorher vergewissern, ob das auf dem geplanten Platz auch erlaubt ist. Wer das nicht tut und so ein Parkverbot übersieht, muss nicht nur Bußgeld zahlen, sondern auch für bereits entstandene weitere Kosten aufkommen.
Und zwar auch für die etwaige Leerfahrt eines Abschleppwagens. Das zeigt ein Urteil (Az.: M 23 K 21.5332) des Verwaltungsgerichts München, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall hatte ein Mann sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt und einen Parkschein gezogen. Doch handelte es sich um einen Parkplatz für Schwerbehinderte mit Zusatzzeichen, für den ein Sonderparkausweis nötig gewesen wäre.
Polizei ordnet Abschleppen an
Bei einer Polizeikontrolle wurde das Fehlen des nötigen Parkausweises festgestellt und angeordnet, den Wagen abschleppen zu lassen. Das Abschleppfahrzeug rückte an, doch bevor es das Auto abschleppen konnte, kam dessen Fahrer zurück.
Im Anschluss wurde ein Bußgeld verhängt und die Abschleppkosten für die Leerfahrt wurden dem Falschparker in Rechnung gestellt. Gegen beides legte der Mann Einspruch ein.
Das Abschleppen sei rechtswidrig und zu teuer
Das Abschleppen sei rechtswidrig geschehen, argumentierte der Mann. Die betreffende Beschilderung sei durch Äste eines Baumes verdeckt und schwer erkennbar gewesen. Zudem halte er eine Summe von rund 325 Euro für die Leerfahrt für unangemessen. Die Sache ging vor Gericht.
Ohne Erfolg für den Kläger. Sowohl die Maßnahme selbst als auch die Kosten wertete das Gericht als angemessen. Bei der im ruhenden Verkehr gebotenen Sorgfalt wäre zu erkennen gewesen, dass der Kläger verbotswidrig auf einem Schwerbehindertenparkplatz stand. Das zeigten auch entsprechende Fotos vom Ort.
Das Gericht beanstandet nichts
Da der Abschleppvorgang bereits im Gange war, als der Falschparker zurückkam, seien dem beauftragten Unternehmen Kosten entstanden. Zwischen diesem und der Polizei gab es einen Rahmen-Tarifvertrag. Diesen beanstandete das Gericht nicht, und auch nicht die abgerechnete Höhe der Summe. Der unterlegene Kläger musste also zahlen.
(dpa)

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