
Wohnungseigentumsgesetz
Ausstehendes Wohngeld: Gemeinschaft trägt Anwaltskosten

Verwalter arbeiten für die Wohneigentümergemeinschaft. Beauftragen sie einen Anwalt, um ausstehendes Wohngeld einzutreiben, muss die Gemeinschaft aufkommen. Der säumige Eigentümer muss die Kosten jedenfalls nicht unbedingt alleine tragen.
Zahlt ein Eigentümer sein Wohngeld nicht, muss der Verwalter sich darum kümmern. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, wonach er für die Einnahme der Beiträge zu sorgen hat, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Beauftragt der Verwalter dafür einen Anwalt, muss die Gemeinschaft die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit tragen, befand das Amtsgericht Frankenthal (Az.: 3a C 234/16).
In dem Fall war der Anwalt für die Gemeinschaft tätig geworden und hatte den säumigen Eigentümer aufgefordert, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Diese Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom Anwalt in Rechnung gestellt. Diese war aber der Auffassung, dass die Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze mit seiner verspäteten Zahlung veranlasst hatte.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Verwalter habe zwar die Ermächtigung, Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen. Diese umfasst aber grundsätzlich nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Wird ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung von Wohngeldern beauftragt, ist eine gesonderte Ermächtigung nötig. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beschlusses der Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer die Kosten nicht erstatten.

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