Balkonbrüstung gehört der Gemeinschaft
Berlin (dpa/tmn) - Wer eine Eigentumswohnung besitzt, kann damit nicht immer machen, was er will. So gehört die Balkonbrüstung zwar zum Balkon und damit dem Wohnungseigentümer. Aber weil sie der Sicherheit des Hauses dient, ist sie auch Gemeinschaftseigentum.
Der Wohnungseigentümer kann deshalb nicht einfach das Geländer austauschen oder andere Baumaßnahmen an der Brüstung vornehmen, erklärt der Verband Privater Bauherren in Berlin. Auch Fenster gehören oft zum Gemeinschaftseigentum. Der Wohnungsbesitzer kann sie nicht nach eigenem Geschmack austauschen oder streichen. In beiden Fällen muss er die Eigentümer-Gemeinschaft des Hauses fragen.
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