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Mietrechts-Tipp
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Fenster im Treppenhaus nicht abschließen

Geöffnete Fenster im Treppenhaus sind oft der Grund für Ärger in einem Mehrfamilienhaus.
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Geöffnete Fenster im Treppenhaus sind oft der Grund für Ärger in einem Mehrfamilienhaus.
Foto: tarasov_vl, Fotolia.de

Über den Zustand von Fenstern in Treppenhäusern kann ein Konflikt sowohl zwischen Bewohnern eines Hauses als auch zwischen Mieter und Vermieter entstehen.

Über die Frage, wie viel Lüften im Flur notwendig ist, entbrennt mitunter Streit in der Hausgemeinschaft. Der eine Bewohner empfindet Essensgerüche im Treppenhaus als unangenehm und reißt die Fenster auf.

Dem Nachbarn wird es hingegen zu kühl, und er fürchtet hohe Betriebskosten. Grundsätzlich haben jedoch alle Bewohner – Mieter und selbstnutzende Eigentümer – das Recht, die Fenster im Flur sinnvoll zu nutzen, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Gemeinschaftsfläche darf von allen genutzt werden

Beim Treppenhaus handelt es sich um eine Gemeinschaftsfläche, die von allen Bewohnern mitgenutzt werden kann. Der Vermieter muss daher dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Fenster gewähren und darf sie nicht, etwa durch Schlösser an den Fenstergriffen, einschränken.

Mieter müssen gewisse Regeln beachten

Beim Treppenhauslüften müssen aber Sorgfaltspflichten beachtet werden. So muss vermieden werden, dass das Treppenhaus unnötig auskühlt und dadurch die Betriebskosten für alle Bewohner steigen. Zudem muss verhindert werden, dass durch das Lüften Schäden entstehen. Ausgiebiges Lüften bei Regen wäre eine vertragswidrige Nutzung, die vom Vermieter nach vorheriger Abmahnung unterbunden werden kann.

Als Grundregel empfiehlt Haus & Grund, die Fenster generell geschlossen zu halten. Wenn die Geruchssituation das Lüften erforderlich macht, reicht es, die Fenster 10 bis 15 Minuten zu öffnen und dann unaufgefordert wieder zu schließen. (dpa)

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