Eigentümergemeinschaft muss Laub beseitigen
Auf feuchten Blättern rutschen Fußgänger schnell aus. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft muss deshalb ihre Flächen frei halten. Sonst kann es teuer werden.
Eigentümer sind dafür verantwortlich, Laub zu fegen, damit niemand zu Schaden kommt. In manchen Kommunen gilt die Kehr- und Räumpflicht laut Satzung auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück. Das gilt ebenso für eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG).
Zum eigenhändigen Mithelfen kann die Gemeinschaft niemanden verpflichten, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE) in Bonn. Wer einen Dienstleister beauftragt, ist aber trotzdem nicht ganz von der Haftung befreit.
Dienstleister braucht gute Haftpflicht
Rutscht jemand auf dem Laub aus und verletzt sich, muss der Dienstleister zwar erstmal für den Schaden aufkommen. Ist er aber nicht ausreichend versichert und kann deshalb nicht leisten, muss die WEG einspringen.
Schon bei der Beauftragung sollte sie also darauf achten, dass das Reinigungsunternehmen eine ausreichende Haftpflichtversicherung hat, so der Rat des Verbands.
Kontrollieren und protokollieren
Später sollten Wohnungseigentümer die Arbeit stichprobenartig kontrollieren und Protokoll führen, wenn sie mögliche Versäumnisse beobachten. Arbeitet der Dienstleister nachlässig, sollte die Verwaltung eingeschaltet werden. Und im Zweifel sollten die Eigentümer selbst zum Besen greifen, damit es keine Unfälle gibt. (tmn)
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