Kinderwagen dürfen im Treppenhaus stehen
Berlin (dpa/tmn) - Mieter sind berechtigt, ihren Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter oder die Hausverwaltung keine andere Abstellmöglichkeit zur Verfügung stellt.
Dem Mieter ist der Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zumutbar, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 63 S 487/08). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin wohnten die Mieter im verhandelten Fall im zweiten Obergeschoss. Da der Aufzug im Haus zu klein war, stellten sie den Kinderwagen regelmäßig im Hausflur ab und ketteten ihn dort an. Sie argumentierten, es sei ihnen nicht zuzumuten, den Kinderwagen täglich über die Treppe in das zweite Obergeschoss tragen zu müssen.
Das Landgericht Berlin gab ihnen Recht und ließ auch nicht das Argument "Brandschutz" gelten. Zumindest so lange die Ordnungsbehörde keine konkrete Verletzung von Brandschutzbestimmungen rügt, darf der Kinderwagen im Hausflur stehen. Auch eine Regelung im Mietvertrag, die das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ist nach Einschätzung des Landgerichts Berlin unwirksam. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache werde hierdurch unzulässig eingeschränkt.
Das Anketten eines Kinderwagens ist nach Auffassung der Berliner Richter dagegen unzulässig. Die Mieter ketteten den Kinderwagen direkt hinter der Hauseingangstür an. Deswegen ließen sich die beiden Flügel der Tür nicht mehr vollständig öffnen. Das aber müssen der Vermieter und die Mitmieter nicht akzeptieren.
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