Kleinreparaturen dürfen nicht zu viel kosten
Wenn etwas in der Wohnung kaputt geht, steht die Frage im Raum: Wer bezahlt es? Wird es teuer? Dabei gibt es im Mietrecht klare Regeln für Kleinreparaturen.
Es sind die kleinen Ärgernisse des Alltags: Der Wasserhahn tropft, das Fenster schließt nicht richtig, die Klingel ist defekt. Wer ist in der Mietwohnung für die Reparatur solcher Dinge zuständig? Und wo liegt die Grenze zwischen einer Kleinreparatur und normaler Instandhaltung?
Was ist eine Kleinreparatur?
Für die Instandhaltung der Mietwohnung ist an sich der Vermieter zuständig. Der Mieter muss ihn über Mängel oder Defekte informieren. Dann hat sich der Vermieter um die unverzügliche Beseitigung beziehungsweise Reparatur zu kümmern. "Kleinere Instandhaltungen können aber vertraglich dem Mieter auferlegt werden", sagt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins.
Allerdings darf nicht jede kleine Reparatur auf den Mieter abgewälzt werden. "Infrage kommen nur Reparaturen an Gegenständen, auf die der Mieter häufig und direkten Zugriff hat, also beispielsweise ein tropfender Wasserhahn, ein kaputter Lichtschalter oder eine defekte WC-Spülung", betont Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Und es gibt Obergrenzen für die Kosten.
Wie teuer dürfen Kleinreparaturen sein?
"Das ist nicht ganz exakt geregelt", erklärt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltsverein. "Eine Faustformel besagt, dass die Mieter über ein Jahr hinweg nicht mehr als eine Monatsmiete für Kleinreparaturen aufwenden müssen. Und eine einzelne Reparatur darf nicht wesentlich teurer sein als 100 Euro."
"Sollten die Kosten höher sein als diese Obergrenze, dann muss der Mieter gar nichts bezahlen", ergänzt Happ. In diesem Fall trägt der Vermieter die gesamten Reparaturkosten allein.
Was tun, wenn der Vermieter die Bezahlung einer Reparatur verlangt?
Mieter sollten die Rechnung nicht ohne Prüfung begleichen. "Weil die Reparaturen grundsätzlich vom Vermieter zu zahlen sind, sollte der Mieter zunächst nachfragen, worauf der Vermieter seine Forderung stützt", rät Chychla. Oft werden auch Dinge in Rechnung gestellt, auf die der Mieter keinen direkten und regelmäßigen Zugriff hat, sagt er. Oder die Höchstgrenze für Kleinreparaturen wird überschritten.
Kleinreparaturklauseln dürfen Mieter zudem nicht unangemessen benachteiligen. Das wäre der Fall, wenn sich der Mieter an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag beteiligen soll. "In solchen Fällen entfallen die ungültigen Klauseln ersatzlos, und der Mieter muss gar nichts zahlen", erklärt Chychla.
Ist es ratsam, als Mieter Kleinreparaturen selbst zu erledigen?
Grundsätzlich nicht, meint Chychla. In vielen Fällen fehle es schon an der Fachkenntnis. Hinzu kommt, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter in Gewährleistung für die fachgerechte Ausführung der Reparatur zu angemessenen Kosten kommt. "Eine Klausel, die Mieter zur Ausführung von Reparaturen verpflichtet, ist ohnehin unwirksam."
Immer aber gilt: "Der Mieter ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um größere Schäden zu verhindern", sagt Happ. Erreicht er in einer Notsituation den Vermieter nicht, kann der Mieter die Reparatur sofort selbst in Auftrag geben. (tmn)
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