
Mietrechts-Tipp
Lüftungsverhalten darf Schimmelbildung nicht verstärken

Im Winter zu lüften, kann unangenehm sein. Schließlich wird es drinnen dann ungemütlich kalt. Richtig zu lüften ist allerdings wichtig - und zwar nicht nur wegen des Coronavirus.
Wenn es draußen kalt ist, kann es zu Schimmelbildung an den Wänden kommen. Mieter können unter Umständen für Schäden haften, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund.
Das ist immer dann der Fall, wenn nicht ausreichend geheizt und/oder falsch gelüftet wird und das ursächlich für den Schimmel ist. Wie oft der Mieter lüften muss, kann der Vermieter nicht vorschreiben. Dies hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Mieter muss jedoch dafür Sorge tragen, dass dies in angemessenen Intervallen geschieht. Im Streitfall können Mieter verpflichtet sein, ihr korrektes Lüftungs- und Heizverhalten nachzuweisen. Dies kann durch Zeugen oder ein Protokoll über die Heiz- und Lüftungszeiten geschehen.
Der Mieter haftet dann nicht für den Schaden, wenn dieser aufgrund eines Mangels der Immobilie entstanden ist. Ihm steht unter Umständen sogar ein Mietminderungsrecht zu.
Ein zur Minderung berechtigender Baumangel liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die Immobilie baubedingt schimmelbegünstigende Wärmebrücken aufweist, dies aber dem Standard bei Errichtung des Gebäudes entsprach, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Fällen (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). Zahlt der Mieter dann nicht oder unvollständig, kann ihm schlimmstenfalls die Kündigung drohen.
© dpa-infocom, dpa:210108-99-947656/3 (dpa)

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