Mietrecht: Wer Kleinreparaturen übernehmen muss
Immer mal wieder werden in einer Mietwohnung kleine Reparaturen fällig. Häufen sich diese Kleinigkeiten, kommt womöglich die Frage auf, wer für die Kosten aufkommt. Wie so oft, steckt der Teufel im Detail.
Die Gegensprechanlage ist kaputt, die Armatur an der Spüle leckt, jetzt klemmt auch noch der Fenstergriff. Das alles innerhalb von drei Monaten. In einer solchen Situation entbrennt häufig Streit zwischen Vermieter und Mieter, wer die Kosten für solche Reparaturen zu tragen hat.
Der Vermieter ist zwar verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass er Reparaturen und Instandhaltungen vornehmen lässt und bezahlt. Die Kosten für Kleinreparaturen darf er jedoch in begrenztem Umfang auf den Mieter umlegen, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
Erst im Mietvertrag nachsehen
Das muss dann im Mietvertrag vereinbart sein. Der erste Schritt für alle Betroffenen ist also, den Mietvertrag unter die Lupe nehmen. Enthält dieser keine Kleinreparaturklausel, dann muss der Vermieter für alle Kosten aufkommen.
Gibt es eine solche Klausel, dann muss sie mehrere Anforderungen erfüllen: Es müssen sowohl ein angemessener Höchstbetrag pro Reparatur als auch die Höchstkosten pro Jahr festgelegt sein. Außerdem muss die Klausel auf Teile beschränkt sein, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, zum Beispiel Klingel, Schalter und Wasserhähne. Und schließlich darf die Klausel keine Formulierung enthalten, die den Mieter verpflichtet, die Reparatur selbst vornehmen zu lassen.
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