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  4. Steuerbonus: Steuern sparen mit Handwerkerkosten

Steuerbonus
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Steuern sparen mit Handwerkerkosten

Wer sich beim Putzen im Haushalt von Profis helfen lässt, kann die Kosten dafür beim Finanzamt geltend machen.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Kann man die Kosten für Handwerker und Haushaltshilfe von der Steuer absetzen? Ja. So können Sie diese Ausgaben beim Finanzamt geltend machen.

An den Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Mieter das Finanzamt beteiligen. In beiden Fällen können jeweils 20 Prozent der Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings auf 4000 Euro por Jahr und für Handwerkerleistungen auf 1200 Euro im Jahr pro Haushalt begrenzt.

Die Steuerermäßigung kommt in Betracht, wenn der Mieter selbst Arbeit- oder Auftraggeber ist. Kosten für eine Putzhilfe, für Handwerker, die mit Renovierungsarbeiten, der Verlegung eines Parkett- oder Teppichbodens oder der Montage einer Einbauküche beauftragt wurden, können abgezogen werden.

Wartungskosten kann man von der Steuer absetzen

Mieter können aber auch Kosten für Arbeiten von der Steuer abziehen, die ihnen ihr Vermieter als Betriebskosten in Rechnung stellt. Zu den steuerlich abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören dann zum Beispiel Wartungskosten für Heizung oder Aufzug, die Legionellenprüfung oder die Schornsteinfegerkosten.

Betriebskosten für Hausmeister, Winterdienst, Hausreinigung, Gartenpflege oder Ungezieferbekämpfung können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden.

Putzmittel oder Streugut kann man nicht angeben

Bei der Steuererklärung dürfen immer nur die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Verbrauchsmittel - wie zum Beispiel Putzmittel, Streugut oder Dünger - angesetzt werden, nicht aber sonstige Materialkosten.

Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung oder in einer gesonderten Bescheinigung die einzelnen Kostenarten so aufführen, dass sie den jeweiligen Dienst- oder Handwerkerleistungen zuzuordnen sind, so der Mieterbund. Außerdem müssen die jeweiligen Personal- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. (dpa)

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