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Was nach einem Umzug noch zu erledigen ist

Wer die Kisten ausgepackt hat, hat längst noch nicht alles erledigt: Um manche Aufgaben kann man sich nach einem Umzug erst kümmern, wenn man in der neuen Bleibe angekommen ist.
5 Bilder
Wer die Kisten ausgepackt hat, hat längst noch nicht alles erledigt: Um manche Aufgaben kann man sich nach einem Umzug erst kümmern, wenn man in der neuen Bleibe angekommen ist.
Foto: Christin Klose, tmn

Mit dem Transport der Möbel und des Hausrats in die neue Wohnung ist ein Umzug noch lange nicht vorbei. Einiges kann jetzt erst in Angriff genommen werden.

Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut - der Umzug ist geschafft. Doch zurücklehnen kann man sich jetzt noch nicht. Was in den ersten 14 Tagen in der neuen Wohnung zu tun ist:

Wohnung ummelden: Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld, denn die Bürger sind nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, sich an ihrem Wohnort anzumelden.

Laut Bundesmeldegesetz verlangen die Behörden seit 1. November 2015 eine Bescheinigung des Wohnungsgebers, erklärt der Immobilienverband Deutschland (IVD) in Berlin. Wohnungsgeber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ausstellen.

  • Nachsendeauftrag erteilen: Finanzamt, Krankenkasse, Banken, Versicherungen - es gibt viele Stellen, die nach einem Umzug informiert werden müssen. Dabei helfen Nachsendeauftrag und Umzugsmitteilung der Deutschen Post. Die Umzugsmitteilung, die es auf Wunsch dazu gibt, sorgt dafür, dass Unternehmen und Institutionen, die die alte Adresse bereits kennen, die neue Adresse erhalten.
  • Auto ummelden: Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungsbereichs, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugschein - der Zulassungsbescheinigung I - geändert werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto bei der Kfz-Zulassungsstelle am neuen Wohnort umgemeldet werden.
  • Strom- und Gasvertrag ändern: Ein Umzug kann auch ein Grund sein, den Energieversorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundversorgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehenden Auszug mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich kündigen, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl.
    Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitvertrag mit einem alternativen Strom- oder Gasanbieter abgeschlossen hat. Hier ist entscheidend, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine so genannte Umzugsklausel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbieter erlaubt es den Kunden beim Umzug, aus dem Vertrag auszusteigen.
  • Internet und Telefon: Telekomanbieter sind grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetzagentur in Bonn. Und zwar ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und ohne Änderung der sonstigen Vertragsinhalte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den entstandenen Aufwand verlangen. Es darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlusses.
  • Hausratversicherung optimieren: Grundsätzlich muss auch der Hausratversicherer über den Umzug informiert werden. Die Meldung kann telefonisch oder auch schriftlich erfolgen. Viele Versicherungen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Versicherungsschutz für beide Wohnsitze, ohne zusätzlichen Beitrag.
    Die Versicherungssumme sollte immer dem Versicherungswert entsprechen, um im Schadenfall keine unnötigen Streitigkeiten hinnehmen zu müssen, erklärt der Bund der Versicherten. Schafft man Gegenstände ab, wenn es in eine kleinere Wohnung geht, mindert sich der Wert des Hausrats also, und man kann mit der Anpassung der Hausratversicherung Geld sparen.
  • Schönheitsreparaturen in alter Wohnung erledigen: Wer seine alte Wohnung renoviert übernommen hat, muss sie beim Auszug auch renovieren. Eine Renovierungspflicht setzt aber voraus, dass sie wirksam vereinbart wurde, erklärt der Mieterverein zu Hamburg. Klauseln mit starren Fristen sind hingegen ungültig. (tmn)
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