Renovierung rechtfertigt verspäteten Einzug
Wer eine Immobilie erbt, muss Erbschaftsteuer bezahlen - es sei denn, der Erbe selbst zieht zeitnah ein. Verzögerungen werden nur im Ausnahmefall akzeptiert.
Werden Immobilien in der Familie vererbt, fällt nicht in allen Fällen Erbschaftsteuer an. "Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die geerbte Wohnung oder das geerbte Haus unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und zehn Jahre selbst bewohnt wird", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Erben haben für den Einzug in der Regel sechs Monate Zeit.
Individuelle Freibeträge gelten in jedem Fall
In einem konkreten Fall (Az. II R 6/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft: Ein verspäteter Einzug aufgrund von Räumungs- und Renovierungsarbeiten kann rechtmäßig sein. Der Einzug einer Alleinerbin eines Zweifamilienhauses hatte sich infolge des Handwerkermangels um ein ganzes Jahr verzögert. Das zuständige Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung daraufhin widerrufen und die Steuer festgesetzt. Der BFH kippte das Urteil.
Zwar müssten Erben eines Familienheims Renovierungsarbeiten so schnell durchführen, wie es ihren persönlichen Möglichkeiten entspricht. Es sei ihnen aber nicht anzulasten, wenn sie die Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag geben, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, für die die Erben nichts können, nicht rechtzeitig ausführen können. Dazu zählt etwa eine hohe Auftragslage.
Bemühungen sollte man nachweisen können
"Eine rechtzeitige Entrümpelung sowie die Beauftragung von Handwerkern können ein Indiz für die Absicht der Selbstnutzung darstellen", sagt Daniela Karbe-Geßler. Wer aber bereits bei der Beauftragung erkennt, dass der Handwerker nicht in der Lage ist, die Renovierungsarbeiten vor Ablauf von sechs Monaten durchzuführen oder zu beginnen, sollte den Versuch nachweisen können, auch andere Handwerksbetriebe angefragt zu haben.
Übrigens: Für nahe Angehörige gelten beim Erbe grundsätzlich individuelle Freibeträge. Wer selbst in eine geerbte Immobilie aus dem Familienkreis einzieht, dem steht dieser Freibetrag noch für weitere Zuwendungen zur Verfügung. Wer die geerbte Immobilie nicht bezieht, der muss den über den individuellen Freiberauf hinausgehenden Wert der Immobilie versteuern.
(dpa)
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