
Keine Eigenbedarfskündigung nach Streit mit Mietern

Vermieter können sich die Bewohner ihrer Immobilien zwar beim Einzug aussuchen - loswerden sie sie allerdings nicht wieder, wann sie wollen. Selbst der Anspruch auf Eigenbedarf muss erst einmal belegt werden.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muss gut begründet sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter sich zuvor mit den betreffenden Mietern gestritten hat, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 209 C 473/09), wie die Zeitschrift "Mietrecht und Wohnungswirtschaft" (Heft 1/13) berichtet. Andernfalls entsteht der Verdacht, der Vermieter will seine unliebsamen Mieter loswerden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter seinen Mietern gekündigt. Der Vermieter wollte aus seinem Penthouse im 5. Stock in die Wohnung der Kläger im 3. Stock ziehen. Die Begründung: Seine eigene Wohnung sei ihm nach dem Auszug seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes zu groß. Zudem könne er Treppen nicht mehr so gut steigen. Kurz vor der Kündigung hatten die Mieter allerdings eine Betriebskostenabrechnung angefochten und Mängel gerügt.
Vor Gericht konnte sich der Vermieter mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzen. Die Richter bewerteten die Begründung als nicht ausreichend. Besonders auffällig war ihrer Ansicht nach, dass die Kündigung unmittelbar nach der Mängelrüge der Mieter ausgesprochen wurde. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Vermieter unbedingt in die Wohnung der Beklagten ziehen wolle. Schließlich sei er auch Eigentümer weiterer Wohnungen in demselben Haus. (dpa)

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