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  4. Landessozialgerichts-Urteil: Krankenkasse muss Kosten für Nahrungsergänzung nicht zahlen

Landessozialgerichts-Urteil
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Krankenkasse muss Kosten für Nahrungsergänzung nicht zahlen

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel - aus diesem Grund kommen die gesetzlichen Krankenversicherungen in der Regel nicht für die Kosten auf.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Eine Frau kann ohne ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel kaum Essen vertragen. Weil die Kapseln viel kosten, soll die Krankenkasse zahlen. Doch diese lehnt ab. Ein Gericht musste nun entscheiden.

Nahrungsergänzungsmittel sind laut einem Urteil keine erstattbaren Arzneimittel. Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten nicht übernehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die Kassen ausgeschlossen. Ein Mittel werde auch nicht durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage zum Arzneimittel, hieß es (Az.: L 16 KR 113/21).

Fast keine Nahrung vertragen

Geklagt hatte eine 50-jährige Frau, die wegen einer Histamin-Intoleranz bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln beantragte. Sie könne ohne diese fast keine Nahrung vertragen, begründete sie. Ihre Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen, da ihr ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau fehle.

Die Kasse lehnte die Kostenübernahme aber ab. Als Grund gab sie an, dass im Gegensatz zu Arzneimitteln für Nahrungsergänzungsmittel kein Zulassungsverfahren erforderlich sei und es sich daher generell um keine Kassenleistung handele. Eine Abrechnung sei nicht möglich.

Preis des Präparats spielt keine Rolle

Diese Auffassung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die Arzneimittelrichtlinien sähen einen generellen Ausschluss vor, wobei keine individuelle Einzelfallprüfung vorgesehen sei, hieß es.

Es spiele dabei auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Die Berufung der Frau gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen, eine Revision wurde nicht zugelassen.

© dpa-infocom, dpa:220103-99-577673/4 (dpa)

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