Fremdgehen rechtfertigt Kürzung des Trennungsunterhalts
Berlin (dpa/tmn) - Ist ein Ehepartner fremdgegangen, hat er keinen vollen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Das geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az.: 10 UF 166/03) hervor, wie die Familienanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.
In dem Fall hatte eine Frau während ihrer Ehe ein Verhältnis mit einer anderen Frau angefangen. Nach der Trennung forderte sie von ihrem Mann für die gesamte Zeit bis zur Scheidung den vollen Trennungsunterhalt.
Ihr Mann weigerte sich zu zahlen, woraufhin sie klagte. Die Richter sprachen der Frau einen um die Hälfte verringerten Trennungsunterhalt zu. Da die Klägerin ein auf Dauer angelegtes außereheliches Verhältnis zu einem Zeitpunkt einging, als die Ehe noch als "intakt" zu bezeichnen gewesen sei, liege von ihrer Seite ein eindeutiges Fehlverhalten vor. Deshalb sei eine uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts "grob unbillig". Andererseits wiege das Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den kompletten Wegfall des Unterhalts rechtfertige, argumentierten die Richter.
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