Gericht: Ex-Frau profitiert nicht vom Karriere-Sprung
Hamm (dpa) - Ein Karriere-Sprung nach einer Scheidung wirkt sich nicht auf die Höhe des Ehegatten-Unterhaltes aus. Das teilt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit.
Laut der aktualisierten Unterhaltsleitlinien des OLG 2010 sind Einkommens-Steigerungen beim Unterhalt nur zu berücksichtigen, wenn diese "schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren". Dies gelte für einen Sprung auf der Karriere-Leiter in der Regel nicht, teilte das OLG mit. Die Unterhaltsleitlinien geben anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Familiensenate am OLG Hamm Anhaltspunkte für Familienrichter.
In der aktuellen Fassung gibt das OLG auch detaillierte Hinweise zur "Befristung des nachehelichen Unterhaltes". Wenn ein Ehepartner Kinder erzieht, kann demnach bis zum dritten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbstätigkeit von ihm erwartet werden. Bis zum zehnten Lebensjahr der Kinder sei nur in Ausnahmefällen ein "Vollerwerb" von ihm zu verlangen.
Gerichtssprecherin Ulrike Kaup wies aber darauf hin, dass die Leitlinien aus Hamm lediglich Empfehlungen sind. Sie sollen bei Entscheidungen der Familiengerichte zur einheitlichen Behandlung im Unterhaltsrecht dienen. Die Leitlinien liefern anhand der Düsseldorfer Tabelle auch Berechnungsbeispiele für den Kindes- und Ehegatten-Unterhalt.
Unterhaltsleitlinien 2010: dpaq.de/leitlinien
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